Die Maria Theresien Konzession

Abschrift der Ausführungen zur Maria Theresien Konzession in Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung.
1912

Die unter dem Namen „Maria Theresia“-Konzession vorhandenen Gast- und Schankgewerbekonzessionen sind verkäufliche Gewerbe.

In den Kreisen der Gastgewerbetreibenden werden häufig radizierte oder verkäufliche Konzessionen als Maria Theresia-Konzessionen bezeichnet, obwohl sie nicht den Betrieb sämtlicher Berechtigungen des Gast- und Schankgewerbes umfassen. Es ist daher ohne genauere Kenntnis des Berechtigungsumfanges der in Frage stehenden Konzession schwer, einen präzisen Wert anzugeben. Verkäufliche und radizierte Konzessionen sind relativ selten und besitzen keinen Marktwert. Überdies werden sie in der Regel zusammen mit einem gastgewerblichen Inventar veräußert, so dass der Wert der Konzession selbst in der Verkaufssumme nicht gesondert zum Ausdruck kommt. Immerhin kann aber (im Sinne eines von der Handels- und Gewerbekammer Wien angegebenen Gutachtens) gesagt werden, dass der Wert einer Maria Theresien-Konzesion mit 20.000 K bis 25.000 K nicht zu hoch veranschlagt ist. Eine verkäufliche, auf einzelne Berechtigungen beschränkte Konzession wäre natürlich entsprechend geringer zu bewerten.

Auf eine Anfrage, welcher Umfang und welche Eigenschaft einer Gast- und Schankgewerbekonzession zukommen, die als Maria Theresien-Konzession bezeichnet wird, hat die Handelskammer Wien (GeschBer. Oktober 1910, P 71) nachstehende Auskunft erteilt:

„Die Realgewerbe vergangener Zeiten beruhen teils auf obrigkeitlichen Bewilligungen, teils auf ausdrücklichen landesfürstlichen Privilegien. Insofern nun eine Realkonzession des Gast- und Schankgewerbes auf Kaiserin Maria Theresia zurückgeht, kann von einer Maria Theresien-Konzession gesprochen werden. Ob es tatsächlich Maria Theresien-Konzessionen in diesem Sinne gibt, ist zweifelhaft. In Wien wenigstens besteht keine Konzession, die nachweisbar auf eine Verleihung durch die genannte Kaiserin zurückgeführt werden kann. Infolgedessen lässt sich auch über den Umfang und die Eigenschaften einer derartigen Konzession nichts sagen. Die von Maria Theresia verliehenen Gewerbe können ebenso gut radizierte wie verkäufliche Gewerbe sein und müssen nicht notwendigerweise alle Berechtigungen des § 16 der GewO. umfassen. Es besteht aber vielfach die Meinung, dass eine Maria Theresien-Konzession den Betrieb sämtlicher Arten des Gewerbes in sich schließt und an einen bestimmten Standort nicht gebunden ist, ich welchem Falle es sich also um eine „verkäufliche“ Gewerbeberechtigung handeln würde. Andererseits aber werden in einem weitern Sinne in den Kreisen der Gast- und Schankgewerbetreibenden auch gewöhnliche radizierte oder verkäufliche Konzessionen, deren Ursprung und Inhalt häufig noch gar nicht festgestellt ist, als Maria Theresien-Konzessionen bezeichnet.“

Quellen:
Heller, Dr. Emil: Kommentar zur Gewerbeordnung und zu ihren Nebengesetzen. Manz Verlag, Wien 1912.

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im Juni 2009