Exkurs zum Schankrecht

Dr. Richard Pelikans Buch über das Realgewerbe entält auch Darstellungen zu den Schankrechten. Untenstehender Text ist ein Exzerpt aus diesen Darstellungen, mit besonderer Brücksichtigung der für Niederösterreich geltenden Bereiche (ohne Gewähr für die Richtigkeit).
1910

Ursprünglich mögen die Untertanen am Land die Erzeugung von Bier und Branntwein und den Ausschank dieser Getränke frei ausgeübt haben. Kraft ihrer obrigkeitlichen Gewalt haben dies aber die Herrschaften an sich gezogen und in weiterer Folge auch das Schankrecht für Wein. Für Niederösterreich sind Bestimmungen, denen Zufolge das ausschließliche Bier und Branntweinerzeugungsrecht und das ausschließliche Schankrecht der Herrschaften als verfassungsmäßige Rechte anerkannt worden wären, allerdings nicht bekannt. Dass jedoch auch in diesem Land das Bierbrauen (und das Branntweinbrennen und damit im Zusammenhange wohl auch der Ausschank von Bier und Branntwein) „für die Herren und Landbestände ein Dominikalgefälle“ war, erscheint mit dem Hofdekret vom 1.8.1794, Verordnung in Österreich vom 7.8.1794 anerkannt, mit welchem das Biersieden für den eigenen Bedarf den Untertanen bei Konfiskation des Getränkes allgemein verboten wurde. Außer diesen Dominikalrechten gebührte in Niederösterreich den Dorfobrigkeiten in den Weingegenden zufolge des „Tractatus de juribus incorporalibus“ vom 13. März 1679, Titel 3, §2, das „Schankrecht oder Leuthgeberecht im Dorfe das halbe Jahr von St. Georgen bis St. Michaelistag“, während das andere halbe Jahr der Schank den Untertanen oder der Gemeinde zustand.
Aufgrund ihres Dominikal-Schankrechtes war also jede Herrschaft berechtigt, ihre Getränke selbst auszuschenken oder zum Ausschank in die Wirtshäuser und Schänken der Herrschaft abzugeben und kein fremdes Getränk zum Ausschank im Gutsgebiet zuzulassen. Der Ausschank wurde von den Obrigkeiten nach Gutbefinden einzelnen Dorfinsassen, oft auch den Dorfrichtern anvertraut, welche dann lediglich gegen einen bestimmten Schänkerlohn bestellte obrigkeitliche Getränkeverschleißer oder herrschaftliche Schänker waren. In älteren Zeiten haben die Herrschaften oft auch selbst Wirtshäuser und Schänken errichtet und dieselben entweder zeitlich verpachtet oder auch emphyteutisch (vererblich) gegen jährliche Zinsungen veräußert.
Das ausschließliche Schankrecht der Obrigkeit hat mit der Zeit wegen Klagen zu intensiver Ausnutzung Einschränkungen erfahren. Eine wesentliche Einschränkung brachte die Hofverordnung vom 17. August 1784 (Ges.-S Josef II. Bd. VI, S 12), mit welcher den Grundobrigkeiten verboten wurde, ihren Untertanen Lebensmittel oder Getränke zum Kaufe, Verkaufe oder Ausschanke auf obrigkeitliche Rechnung „aufzudringen“, und jedem Untertan die Freiheit gegeben wurde, „die von ihm selbst erzeugten Lebensmittel, Wein und Obstmost zu allen Zeiten des Jahres, wie und in welchem Preis er will, zu verkaufen oder auszuschänken“. Danach war der Weinschank nicht mehr Gegenstand des herrschaftlichen Propinationsrechtes (Verbot des Bezugs anderer als herrschaftlicher Getränke). 1790 wurde dies insofern verschärft, als niemand, auch der Bestandnehmer obrigkeitlicher Schankhäuser, mehr zur Abnahme und zum Ausschank obrigkeitlichen Getränkes verpflichtet werden konnte. In der Praxis hat sich der Abnahmezwang aber noch lange erhalten, außerdem waren privatrechtliche Verträge möglich.

Quellen:
Pelikan, Dr. Richard: Die Realgewerbe. Nach amtlichen Quellen im Auftrage des k. k. Handelsministeriums verfasst von Dr. Richard Pelikan k. k. Ministerialsekretär. Verlag von Moritz Perles, k. u. k. Hofbuchhändler
I., Seilergasse 4. Wien 1910.

Exzerpiert von hojos
im Juni 2009