Unter-Oesterreichischer Land Compaß
Aus welchem unterschiedliche schöne Landsbräuch und Gewohnheiten / auch ein gewisser Einwurff der Anschläg und Schätzungen / neben anderen Eigenschafften des Landes / wie selbe bißhero gepflogen worden / angezeigt wird. So nicht allein dem höchlöbl. N. Oe. Adl zu unterthänigen Ehren / sondern auch allen anderen Oeconimis, Land-Vögten und Verwaltern sehr nutzlich an Tag gegeben / Durch Stephanum Sixsey, der Röm. Kays. Mayt. Zeugs-Commissarium der N. Oe. Lands-Rechten. Premitur sed non Opprimitur. Gedruckt zu Wienn in Oesterreich / bey Leopold Voigt / Anno 1673
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Erste Ausgabe (erst 1723 von van Ghelen nachgedruckt). - Das Buch enthält neben einer kurzen Landesbeschreibung Anleitungen zur Taxierung von Gebäuden, Grundstücken und einzelnen Landstrichen, Beschreibungen der verschiedenen Maße etc. Das 8. Kapitel behandelt ausführlich den Weingartenbau mit Verzeichnis der „Wein-Gebürg" in Niederösterreich, Beschreibung von Anbau und Bemessung diverser Flächen, Beschaffenheit der einzelnen Landstriche, erzielbaren Erträgen und anderen bewertungsrelevanter Fakten. Eine Falttafel stellt die Flächenmaße dar. —
Im Folgenden wird der Inhalt mit einige Auszügen dargestellt:
Hinter dem Impressum:
An den Kauffer.
Kauff und lise mich mit Fleiß/
Brauch mich zu Gottes Ehr und Preiß/
Deim Nächsten auch zu Nuz/ ohn Hohn/
Do folgt dir Lob und Dank davon/
Diß ich dir rath zu sondern threuen/
So wird dein Geld dich nicht gereuen.
Ab nun ist die Rechtschreibung teilweise den Gegebenheiten des Jahres 2006 angepasst (unveränderte Wörter sind zwischen Anführungszeichen gesetzt).
Es folgen 6 Seiten „Dedicatio“
Dann eine Skizze wesentlicher Flächenmaße mit folgenden Inhalten:
Ein ganzes österreich-Joch misst 1600 (40 x 40) Klafter. Ein halbes Österreich-Joch ist so groß wie ein Romanisch-Joch, das ist in seinem Grund oder Feld 800 Klafter oder 28800 „gefierter Feldtschue“. Ein Klafter hat sechs „Feldtschueh“. Ein „Feldtschue“ hat zwölf Zollen.
Kapitel I (Seite 1)
„Anzaigung der Beschaffenheit diß Lands Oesterreich unter der Ennß.“
„Und zwar Erstlichen von Viertel O.W.W“
Kapitel II (Seite 5)
„Anzaigung der Beschaffenheit des Viertels unter Wienner Wald“.
Nechst angezogenem Viertel / ist auch dieses von denen besseren eines / in dem es auch der Zeit so wohl als obiges (anm: das Viertel ober dem Wienerwald) Viertel in der Mannschaft vollkommen / und aufrecht bestehet / absonderlich aber mit „ansehentlichem“ Wein-Gewächs / unter allen vier Vierteln das beste / also dass im ganzen Land Unter-Österreich die vornehmsten Weingebirg hierin zu finden / so sind auch die „Getraider“ daselbst also beschaffen / dass an etlichen Orten dieses Viertels die „Mühlner“ die „Mühlner“ und „Becken“ auf ordentlichen Märkten jeden Metzen um ein Groschen oder wohl zwei / nach dem die Zeiten sind / höher oder lieber bezahlen aus Ursachen / alldieweilen solches Getreide / obzwar die Körnlein nicht absonderlich groß / des Grundes halber aber eine solche Weisse von sich gibt / dass es gegen anderes Getreide einen merklichen Unterschied zeigt / und da man die „Anwehrung“ bedenket / so ist solches zu hiesiger Zufuhr / und „anhero-bringung“ das bequemste / „forderist“ dass man daselbst der Tabor und anderer Maut befreit / so ist auch hierin einiger Abgang nicht in Holz / absonderlich in Brenn- und „aichenen“ Holz / besonders aber in „genugsamen“ Mühlen und Mühl-Bächen / dem ganzen Land zu Nutzen absonderlich versehen / hat auch alle „Verschleissungen“ so gut / als das „Viertl ob Wienner-Wald“ / allein in etwas geringerem Wert.
Kapitel III (Seite 7)
„Anzaigung der Beschaffenheit deß Viertls ob Mainhartsberg“
Kapitel IV (Seite 8)
„Anzaigung der Beschaffenheit deß Viertls Unter Mainhartsberg“
Kapitel V (Seite 9)
„Anzaigung wie man sich vor der Verfassung einer Schätzung zuverhalten“.
Aus welchem nun folgt / nach dem Weniges von der Beschaffenheit der vier Vierteln angezeigt worden ist / mehr über Verfassung und Schätzung / oder „Anschläg“ / wie sich in einem oder anderen „Werck“ zu verhalten / und was hauptsächlich dabei zu bedenken sei / angedeutet werde / es hat sich zwar vor Jahren nicht allein zwischen den Anschlägen / und Schätzungen / sondern auch in den Schätzungen selbst ein großer Unterschied gezeigt / indem ein jeder Anschlag „propter multivarias additiones“, und darauf erfolgende starke Nachforschungen / jederzeit einen großen Abbruch oder „Defalcirung“ leidet / während eine Schätzung kraft ihres Zunahmen der „Bethewerung“ seine Vollkommenheit haben solle / dass man nicht bald hierüber „excipieren“ möge / und ob zwar vor Jahren auch eben in den Schätzungen dergestalt ein Unterschied gehalten wurde / dass nämlich die gerichtlichen Schätzungen jederzeit um ein Merkliches geringer ausgesetzt / auf den Kauf aber höher taxiert wurden / so ist doch der Zeit diesfalls fast wenig / oder gar geringer Unterschied / als dass die gerichtlichen Schätzungen / den anderen (außer in etwas wenigen wovon folgende angezeigt werden) fast gleichen und übereinstimmen; bei welcher Beschaffenheit dann gegenwärtiger „Compaß“ nachfolgende „Nothdurfften“ anzeigt.
1. Vor allem ist zu wissen, ob ein Gut, sei es nun groß oder klein, „Freißaigen“ oder Lehen/ und wenn es Lehne wäre ob es „Lands-Fürstlich“ / oder inländisch oder ausländisches „Herren-Lehen“ ist.
2. Zugleich muss inquiriert werden, was an schriftlichen Dokumenten zu einem Gut gehört / was an „Urbaria“, Dienst-, Grund-, Waisenbücher und dergleichen vorhanden ist / ob diese auch authentisch / oder sonst nur etwa / von den Herrschaften oder deren Bedienten / oder vorhergegangene Lands-Fürstl: „Verwilligung“ / Confirmation oder Consens aufgerichtet wurden.
3. Ist zu erkundigen, dass „nechst und bequemisten“ Orts / so zum Verschleiß des Guts Einkommen angelegen sei.
4. Soll nicht vergessen werden, die Einlage zu „examiniren“ / wie hoch nämlich ein oder anderes Gut in dem Land-Haus mit dem Pfundgeld „inliget“ / und solches zwar aus der Ursache / dass wenn ein Gut hoch in der „Einlag“ / man sich mit Taxierung der „Herzlichkeiten“ als da sind Wildbahn und „Reißgeiaider Jura Patronatus und dergleichen mehr / jederzeit etwas gelinder / so aber ein Gut gering in der Einlag dergleichen um so viel höher „außsetzen“ möge.
5. Ist zu wissen, ob die Untertanen eines Guts ihre Gaben und Steuern jedes Mal beglichen / oder ob solche von wie vielen und welchen Jahren ausständig sind, da wenn solches nicht beobachtet wurde / ein Käufer oder „Creditor“ auf solche Weise zu Schaden kommen könnte / bedenkend, dass die löbliche Landschaft, ihrer „Sprüch“ halber höchst privilegiert / und in Ansehung ihrer „Priorität“ / auch über viele Jahre dergleichen Außenstände bei einem Gut , in welchen Händen es auch immer sei, zu suchen / befugt ist.
6. Ist auch sehr nützlich, zu wissen, wie viel „Possessores“ oder Eigentümer ein Gut von 20, 30, bis 50 Jahren gehabt hat/ ob solches allzeit bei einem Stamm und Geschlecht / oder in andere / und mehr unterschiedliche Hände gekommen war / in Erwägung, dass bei unterschiedlich und vielfältigen Veränderungen / auch unterschiedliche Unordnungen vorbei gehen / oder aber eines Geschlechtes Befreundeter einer dem anderen etwas zu Gefallen tun / oder auch unterlassen kann / solches den nachfolgenden Inhabern nicht allein „praejudicierlich“ / sondern auch höchst schädlich sein kann.
7. Ist auch notwendig, nachzuforschen / wie ein Gut mit seinen Benachbarten in Zufriedenheit stehe / ob all dessen Grund / Wasser / Landgericht / und Freiheiten „eingefridet“ / „abgemarckt“ / und abgeteilt / oder richtig unterschieden sind.
8. Muss auch allen Fleißes beobachtet werden, wie ein Inhaber eines Guts der „Schirmung“ halber versichert / ob einer seiner getanen Schirmung halber auch „solvendo“, und ein Käufer oder Creditor dies Orts ohne Gefahr stehe / auf welche ein oder andere Beschaffenheit man nicht allein in einen oder andern sondern allen hauptsächliche Reflexion zu machen ein oder anders höher oder geringer zu Taxieren.
Kapitel VI (Seite 13)
„Anzaigung von all und jeder Tax so bey Schätzungen sowol in Gebäwen als ligenden Gründen zubeobachten“
Was die „Taxam“ anlangt, hat noch vor Jahren Herr Joh. Baptista Guttinger in seinen „Obervationibus“ und zwar „observatione 125“ sehr ruhmwürdig vorgesehen / wie nicht allein in Gebäuden / sondern auch anderen liegenden Gründen / Diensten / und Einkommen ein oder anders „taxirt“ / und mit Fug geschätzt werden möge / gegenwärtiger Kompass aber zeigt, welche weiteren und zwar unterschiedlichen Umstände / „Circumstantien“ und Begebenheiten / der „Taxa-halber“ ein oder anders zu bedenken sind:
Übergangen werden in dieser Übertragung: Befestungen und Schlösser, Meierhof, Edel-Sitz, Schenk- oder Bräuhäuser.
Mühlen (Seite 19): Die Mühlen / weilen selbige bei Herrschaften unter anderen „Ertragungen“ / auch die beste gehalten / werden zum „mehristen“ im Bestand verlassen / und solcher Bestand der Nutzung nach mit „fünff pro Cento“ „außgesetzt“; da aber eine Herrschaft die Mühle ohne Bestand selbst genießen möchte / so zwar selten „beschicht“ / so mag man die „Ertragung“ entweder bei dem Müllner oder „Jungern“ erforschen / ob es in Getreide / Mehl / oder Geld einkommt / nach welchen der „Muth Traid“ zu fünf / der „Waitz“ zu sechs Gulden zu rechnen / der Junger Besoldung / oder ihr Gebührendes „Mäßl-Gelt“ abzuziehen / und endlich zu fünf pro Cento zu halten sei; es wäre dann Sach / dass solche Mühl zu anderer Herrschaft mit gewissen Diensten unterworfen / auf welchen Fall die einkommenden Getreider jedesmals der Muth um 1 fl. geringer zu rechnen ist. Die Mühlengebäude betreffend / werden solche nach unterschiedlicher Meinung / auch neben der Nutzung taxiert / so zwar „mehristen in Anschlägen beschicht“ / gegenwärtiger mein Compass aber / zeigt mir die eine oder andere Ursache an / warum / absonderlich in verlässlichen Schätzungen / solches nicht zu beobachten ist; bedenkend / dass erstens bei jeder Mühle oder jedem Mühlengebäude / nicht allein alle Jahre unfehlbar große Reparaturkosten / sondern durch solche Reparaturen jedes Mal eine „Versaumbung“ verursacht wird; andererseits aber / weilen die Mühlen die „Benefica“ der Schenk- und Wirtshäuser nicht genießen / in dem ein Wirtshaus / da es einer Herrschaft mitten in dem Dorf nicht gelegen / von selbiger gar wohl verändert / in ein anders an der Straße liegend transferiert , oder aber ein neues dahin erbauet werden mag / welches aber bei den Mühlen keineswegs zulässig / sondern so gar bei den Schiffs-Mühlen vorgesehen ist / dass also ich „ebenmässiger“ Meinung sein muss / dass die Mühlengebäude aus angeregten Ursachen / neben der davon fallenden Nutzungen nicht zu taxieren sind / es wäre dann / dass neben des Müllners Wohnung ein anderes Nebengebäude sich befände / in welchem auch eine Herrschaft „fügliche“ Wohnung / und zur Schüttung allerhand Getreidesorten ausreichende Gelegenheit hat / auf welchen Fall solches Gebäude nach gut „Beduncken“ oder Beschaffenheit sehrwohl zu taxieren ist.
Pfundgeld (Seite 21): Das „Pfundt-Gelt“ hat sein Herkommen von dem Pfund-Pfennig / das ist so viel als ein Gulden / der Gulden hat acht Schilling / jeden deren zu dreißig Pfenning gerechnet / die machen sechzig Kreuzer / oder fünfzehn Batzen; dieses Pfundgeld wird allein auf diejenigen „Ertragungen angeschlagen“ / welche man für richtige Einkommen / oder „truckene“ und unveränderliche „Gelt-Gefäll“ haltet / als da sind Haus- und über Länd Dienst / Vogt- Traid- und Kuchel-Dienst / Berg-Recht- und Most-Dienst / Rüstgelder / „Weynnacht-Ehrung“ / und was dergleichen mehr sind / welche all und jede Ertragungen Inhalt Herrn Guttingers Observation, seinen ausgezeichneten Wert haben. .........
Pfundt-Gelt von ungewissen gefällen, Nutzung, Land-Gericht/Marck- und Dorff-Freyheit, Gefäl und Einkommen so pr. Pausch anzuschlagen.
„Folget die Tax von ligenden Gründen / und zwar erstlich von Weingärten“ (Seite 30)
Unter anderen edlen Gaben / hat Österreich unter der Enns diesen Beruf / dass daselbst die Menge köstlicher Weinberge zu finden / davon mein Kompass in Gegenwart nur so viel anzeigt / dass / gleich wie ein Unterschied des Lands / und der Viertlen / also auch deren Werth und die Tax unterschiedlich oder veränderlich / und dabei zu beobachten sei; Vor allem / ob ein Grundstück Weingarten / in einem solchen Viertl liegt / allwo (wohin?) der ausländische Verschleiß geht; Item / was ein Grundstück vor Berg-Recht gebe / in dem wohl dergleichen Grundstück zu finden / so ein höheres Bergrecht reichen müssen / als die jährliche Fechsung ist / also dass jedes Jahr der Abgang / in Geld aus eigenem Säckel gut gemacht werden muss. Dann ob es zu bauen „verlehnet“ / oder von den Untertanen gebaut werden / nicht weniger was für ein „Maas“ / auch ob alt / oder junge Stöck darinnen / und wie es gebauet ist. Welche Begebenheiten alle zu bedenken / und da ein Joch Weingarten in mittleren Gebirgen mit mittelmäßigen Bau versehen / gleichwohl einhundert Thaler hoch zu schätzen sei. „Die Maas“ betreffend / sind deren zweierlei / darunter die eine nach dem Joch / die andere aber den „Pfundten“ nach eingeteilt wird / und hat anfänglich jedes Joch vier Viertel / zwei Viertel aber sind ein halbes Joch / und macht jedes Viertel zwei Achtel / sonst aber werden unterschiedlicher Orten dieses Landes die Weingarten dem Pfundt nach gekauft / verkauft / gebaut und verlehnt / und machen zehn Pfund ein Viertel / vierzig Pfund aber ein Joch / dass also alle Weingärten der Schätzung nach / gleichwohl ungehindert der „gemelten“ Pfund / auch in Viertel und Joch eingerichtet / und ausgesetzt werden mögen.
Wiesen (Seite 31): Diese werden „ordinarie“ dem „Tagwerck“ nach angeschlagen oder taxiert / wie dann auch hierin allein dieses zu beobachten / an was Orten solche liegen / ob selbe ein, zwei, oder gar „dreimädig“ seien / und was es für Futter / ob es Klee- oder anderes süß Futter / oder aber wegen übriger Nässe sauer und „sacheriges“ Futter bringe / auf welchen ersten Fall / da eine Wiese ohne Mangel / und zwei oder dreimädig sei / jedes „Freißaigenes“ Tagwerck Wiese / zweifellos auch um 30 fl.ein belehntes aber Pr. 20 fl. ein anderes aber nach Befund oder „gutbeduncken“ auch geringer taxiert werden mag.
Dann Wälder, Teiche, Tätz, Umgelt, Äcker.
Kapitel VII (Seite 41)
„Anzaigung von Unterschied der Maassen“.
(inkl. Maaß in Getrank und Schmaltz Maaß)
Kapitel VIII (Seite 47)
„Anzeigung der Weingart-Bau / dessen Ordnung / und zwar Anfangs das ordinari Baw bereffent“.
Es ist auch dieses eines von den vornehmsten Werken der „Oeconomiae“, in dem dabei so viel und mancherlei Griff und „Fünd“ zu beobachten / als fast in keiner Wirtschaft; ja es will manchen das Hauptwerk der Weingartenversorgung unergründlich vorkommen / dass also zu deren mehrer Erleuchtung gegenwärtige Ordnung nicht vergebens / sondern höchst notwendig / wie durch das ganze Jahr all und jede Weingartenverrichtung angestellt werden soll / angezeigt wird; wohl wissend / dass / gleich wie ein Unterschied dieser vier Viertel des Landes / auch unter den Weinbergen ein großer Unterschied ist / und sich diese nachbeschriebene Ordnung nicht aller Orten völlig / jedoch an den meisten Orten das meiste beobachten / und einrichten lässt. Auf dass nun aber der „Baw-Leuth“ Arglistigkeit und Unfleiß man desto eher verspüren möge / wird nachgehends / und zwar erstlich von der ersten Arbeit des Schneidens angedeutet / dass diese gleich Anfangs / und da man es wegen Winters Zeit verrichten kann / um aller Heiligen / oder im Christmonat unverhinderlich vornehmen solle / da es aber wegen großen Schnees in solchen zwei Monaten nicht geschehen könnte / muss man hernach in den Monaten Jänner und Februar, so auch gut schneiden / wo aber nicht / endlichen gar im März und April solches vollziehen. Im März aber ist das am ärgsten / und zwar sagt ein altes Sprichwort / dass / wann solches Schneiden drei Märzen aufeinander geschehen sollte / oder wegen üblen Wetters geschehen müsste / solches anstatt eines Haupt-Schauers zu achten sei.
Einen Jährigen Stock muss man auf eine „Läß“ / da er aber tief steckt / auf drei „Eügl“ schneiden.
Einen zwei Jährigen Stock schneidet man auf zwei „Läß“ / die untere Läß auf eines / und die obere auf drei Eügl (doch darnach ist der Grund und das Holz).
Einem drei Jährigen Stock ist die untere Läß auf zwei und die obere Läß auf drei Eügl zu schneiden.
Dann ein vier Jähriger Stock auf zwei Läß / unten eines und oben zwei „Eügel“.
Weingärten aber, die auf der Eben / und in guten faisten und starken Gründen liegen / daselbsten muss unten ein „Kadeügel“ / und die mittlere Läß auf drei unter das „Weinhändl“ / das obere auch auf drei Eügel geschnitten werden / dann ist es ein guter Schnitt / wann anderst der Stock gut / und starkes Holz hat.
Da aber ein Weingarten schlecht von Holz ist / sei nun der Stock jung oder alt / soll man ihn im jungen Mond schneiden / dann kommt er wieder zu Holz / doch aber muss man ihm auch mit fleißigem Hauen zu Hilfe kommen.
Vor Zeiten / und nach der Alten Sprichwort / hat man das Fastenhauen für das vornehmste Hauen gehalten / bevorab wenn es zu der Zeit geschehen könne / das die „Pferschenblühe“ dem Hauer in den Nacken oder Buckel „reysen“ / und fallen / sei es nun im Jahr früh oder spät / doch dass der Stock bald hernach zum Treiben anfangen wolle.
Item / wann solches Hauen in der Fasten einer stehenden Manns-Hand tief in die Erde mit der Hauen „beschicht“ / so solle ein jeder Weingart-Herr dabei schon zufrieden sein.
Aber ein jeder Hauer soll dabei beachten / dass er keinen Stock aus „Vorlässigkeit“ und Unfleiß / wodurch der Stock in das Verderben geraten möchte / „versetzen thue“; dann so das geschehen sollte / dass der Stock nicht recht angesetzt wurde / in sonderem Bedacht / wenn die Augen tief stehen / sie allerdings ohne einige „Fruchtniessung“ ersticken.
Wenn man nun aber dem Hauer auf die „Gespur“ seinen „Unfleißes“ und „prangerischen“ Fastenhauens kommen will / so gehe man den Weingarten durch und durch / wenn nun die Erde unter den Füßen hart / dieselbe auch bei den Stöcken nicht „rogel“ befunden wurde / dann heißt solches prangerisch / oder strafmäßig gehauert; weswegen dann / durch den dahin gehörigen „Bergmaister“ / oder geschworne „Bergleuth“ eine Beschau vorzunehmen / nach deren „Gutbeduncken“ / solcher Schaden zu taxieren / oder abzustrafen ist.
Das Stecken schlagen muss auch alsobalden / und „unverlängt“ nach verrichtetem Fastenhauen / ehe dann die Stöck „Pötzl“ treiben / und müssen die Stecken entweder vor / oder neben jedem Weinstock / und keineswegs „hinden“ / oder zurück geschlagen werden / denn wenn das geschieht / schlägt man dadurch die „Wurtzen“ / oder wie mans sonst zu nennen pflegt das „Brück“ ab / und solle wenigstens jeder Stecken eine stehende Hand tief in die Erde geschlagen werden.
Wenn das „Jaad-Hauen“ in der Zeit „beschicht“ oder vollendet wird / das die Reben an dem Stock eine „fordere“ Spann lang gewachsen sind / so ist ihm wohl getan; wenn es aber ehe verrichtet wird / und die Reben noch kräftig stehen / so tut man im harten Grund mit den „Schrollen“ merklichen Schaden / man muss auch mit den Stöcken / so mit den Augen tief in der Erde / im „Zuraumen“ allen Fleiß „ankehren“ / damit sie Luft haben / nicht verderben / auch frisch und gut treiben und wachsen mögen.
Nach dem Jadhauen soll auch das „Jöden“ nachfolgender Gestalt geschehen; nämlich / wenn die Reben Ellen hoch / und die „Jerenbruet“ auch nunmehr ziemlich „herfür“ gewachsen ist / muss auf jedem Stock so viel derselbe auf sich Weinbeer hat / auch so viel Reben gelassen werden; wenn aber ein Stock keine Weinbeer / und doch starke Reben hat / so muss man ihm auf der Eben vier / und im Gebürg drei Reben zum künftigen Schneiden stehen lassen.
Das Binden muss sich auch nach dem Jadhauen / und sobald sich die Weinbeer senken wollen / und zwar der Alten sage nach / um S. Veits Tag geschehen / wo aber solches Binden in „bemelter“ Zeit nicht geschieht / so schlägt gemeiniglich der Wind die Reben abschlagen / wodurch nicht wenig Schaden mit den Weinbeeren entstehen mag; man muss auch in solchem Binden fleißig Achtung geben / dass man die Reben (wie sonst bei den Nachlässigen geschieht) nicht zusammen „pausche“ / und die liebe fruchtbare Weinbeer / so hernach keinem mehr Nutz wären / darunter aufbindet / dann sie dadurch nicht wachsen / noch zeitig werden / und müssen jedem Stock drei „Bändl“ / hat es aber unten am Stock keine Weinrebl / und daran Weinbeer / so muss man ihm auch drunten ein Bändl / so man das verborgene Bändl nennt / geben.
Wenn das angedeutete Binden allbereit verrichtet worden / muss man alsdann das Bandhauen / und zwar ehe die Weinbeer in den „Reim“ kommen / auch unverzüglich / und je eher je besser zu Werk ziehen; und zwar aus nachfolgender Ursach / nämlich / wenn solches Bandhauen anstehend bleibt / dass inzwischen die Weinbeer in Reim kommen würden / wie auch um die Stöck viel Gras / und anderes Unkraut gewachsen sein möchte / dass man also durch solche Nachlässigkeit / wenn gar hernach in solchen Reimen das Hauen geschehe / die Weinbeer (dann es anders schier nicht möglich) berühren / und so dann zum Faulen / Dörren / und Abreissen / nicht wenig großen Schaden und Nachtheil geben und verursachen würde.
Weiters / wenn die Weinbeer aus dem Reim kommen / und gleichsam „Gliedwaich“ werden wollen / so gemeiniglich um Jacobi / oder Laurenti (je nach dem die Jahr im Wetter seien) als dann muss man die Reben so sie über die Stecken ausgehen / oder auswachsen / „abwipffeln“ / und wieder auf- und an die Stecken binden / auch nicht unterlassen / das abgeschnittene Laub von Stund an aus dem Weingarten weg zu bringen / und keineswegs selbe auf die Stecken zu legen gestatten / denn dadurch werden sie von dem Wind abgerissen / und die Hauer-Weiber folgends mit Austragung des Laubs großen Schaden anrichten.
Bei diesem Aufbinden ist Nachfolgendes zu beobachten; nämlich / dass / wenn der Sommer zuweilen kühl / und frostig ist / so ist das frühe „Auffband“ gut / wo aber dürre und heiße Sommer einfallen / alsdann ist zeitliches Aufbinden nicht gut / sondern es erhaltet das Weinbeer den angenehmen Schatten / wird von dem hierdurch erhalten / und zeitigt sich gleichwohlen in solcher Hitz unter dem Laub zu rechter Lesens Zeit.
Wenn sodann all ob „specificirte“ Arbeit mit Ordnung / wie auch erstbesagtes Aufband und Wegbringung des Laubes vollendet / und die Weinbeer allbereit verreimt haben / alsdann muss man das letzte und vierte Hauen / das man das Weichweinhauen nennt / für die Hand nehmen / mit welchem man der lieben Frucht zu Hilfe kommt / und ihnen „zueraumet“ / damit die Weinbeer bei der Erde am Stock nicht verfaulen / so ist auch solches Weichweinhauen nicht weniger den Weinbeeren in der Höhe / als auch mitten am Stock sehr gut und ersprießlich / weil dadurch das gewachsene Unkraut und Gras abgehauet / und der Staub von der Erde / wenn der solche Weinbeer berührt / sie gar lind / gut / und „geschmach“ macht / und zu Bringung köstlichen Weins Ursach gibt.
„Folgen hernach etliche Posten das Extraordinari Weingart-Bau betreffent / so einem Bauherrn nothwendig zu wissen / und nach verrichten Lesen ins Werck zu richten.“ (Seite 55)
Anfänglich / wenn / wie jetzt gehört / das Lesen vorbei / und seine „Endschafft“ hat / alsdann solle der Weinzierl oder Hauer/ wo nicht durch ihn selbst / doch durch seine Leute die Weingartstecken / nach abgefallenem Laub / (so vorhin von dem Laub verbrennet worden) fleißig und mit Sorgen ziehen lassen / damit durch ihre Faulheit / wenn die Stecken wegen der Härten nicht gern heraus gehen / keine Verwahrlosung geschieht / indem sie viel und manche Stecken / mutwilliger weise / weil ihnen die Arbeit so leichter scheint / abbrechen / und hierdurch große „Theuerung“ verursachen.
Da man also nachgehends einen Weingarten wohl bei Stöcken erhalten will / so muss man denselben (wenn der Reif das Laub abgebrannt / und dasselbe von den Stöcken abgerissen ist) „Grueben“ lassen; und damit man mit dem Grueben desto sicherer gehe / die Gruebstöck noch zu Lesenszeit / da die Frucht noch am Stock steht / auszeichnen lassen / und dieses Grueben solle zwar um Martini geschehen / und so fort an / so lang es die Zeit mit schönem und trockenem Wetter geben möchte; wenn aber in der Zeit Regen / oder anderes Ungewitter / wie auch Nebel einfallen sollten / ist nicht ratsam noch tauglich solches Herbstgrueben vor die Hand zu nehmen / und solle jede Grueb wenigstens Knie tief sein / auch wenn man hernach den Stock mit den „Zeinen“ darein nieder legt / so muss man in allweg fleißig Achtung geben / damit hinden die Wurzeln / die man den „Vattern“ oder das „Gebrück“ nennt / nicht abgebrochen werden / sonst wäre alle Mühe / sowohl im Grueben als „Einscheiden“ umsonst; „beynebens“ ist auch zu wissen / dass kein Stock / der unter zehn oder zwölf Jahr ist / nicht gegruebt werden solle / es sei denn / dass der Weingarten gar übel bei Stöcken wäre / dass man aus der Not (wie im Sprichwort gesagt wird) eine Tugend machen müßte; man soll auch keinem Stock in der Eben drei oder vier heurige „Zain“ nicht schneiden und „einscheiden“.
Im Gebürg aber nicht mehr / denn zwei und drei Zain aufs meiste zu „schnaiten“ / doch wenn auf beiden Teilen / wie jetzt verstanden / der Stock am Holz frech / und ein mittelmäßiges Alter und Kraft in sich hat / alsdann mag um eine Rebe mehr geschnait und eingegruebt werden; es ist auch darneben zu merken / dass die Zain nicht zu weit noch zu eng /sondern dass man füglich mit der Jadt-Hauen dazwischen durchkommen möge / von einander gelegt / und also damit gleiches Mittel getroffen werde / wenn das geschehen / muss in jede Grueb eine halbe Butten oder mehr guter Erde oder S.V. andere Tung oder Kühe-Mist (davon die Zain bald gerne wachsen und fruchtbar werden) geschüttet / und durch den Einscheider fleißige Achtung mit dem Niederlegen / und eintreten gegeben werden / damit er keinen Stock abtrete / denn sonsten nicht allein die Mühe und Arbeit umsonst / sonder auch die Abödung hieraus folgen dürfte. So ist dann bei diesem Herbst-Grueben nicht weniger zu beobachten / dass der Einschaider die Zain alles Fleißes treten / und einen jeden Zain zwei oder drei Eügel über die Erde aus / und herfür gehen lassen solle.
Das Platt-Grueben ist jederzeit gewisser und besser / denn das Herbst-Grueben / in Bedenkung / dass man die Hecken / so dazumalen schon allbereit treiben / füglich erkennen kann / welche dazu tauglich sind oder nicht; dann dazumalen im Herbst man die Hecken nicht gewahrsam sehen / und erkennen mag / welche trächtig sind; allein braucht solches Plattgrueben fleißiges Aufsehen / damit man an den Schnittstöcken die Potzen in solchen Grueben / mit der Hauen und Schrollen nicht abstoßt / oder verwüstet. Imgleichen ist bei solchem Grueben den Hauer-Weibern ernstlich einzubinden / dass sie in Zutragung der Erde zum „schitten“ Fleiß ankehren / damit sie mit ihren Röcken keinen Potzen vom Stock abreißen / denn dadurch wird dem Bau-Herrn großer Schaden zugefügt; sonsten wie viel Erde oder Kühe-Mist man zu jeder Grueb haben muss / und wie die Eintretung / oder Ausgehung der Eügel geschehen soll / solches ist hievor beim Herbstgrueben zu ersehen / und auf gleiche Weise zu vollziehen. Item / wo Weingarten im hohen Gebürg liegend sind / welche zu Sommers Zeiten / wenn bisweilen große Wassergüsse kommen / durch starke Platzregen zum Teil weggetragen / und abgewaschen werden / dieselbe weggenommene Erde sollte man nach dem verrichteten Lesen und Grueben alsdann aus den Fach-Grüben fassen / und an die Ort und Stell / wo es durch das Wasser weg gefletzet worden / wiederum unter selbige Stöck tragen / und schütten lassen; dann sollte man auch nach verrichtetem Lesen und Gruben / die Hecken so über Sommer gestanden / und nicht eingegruebt worden / niederlegen / damit sie über Winter nicht erfrieren / und ist besser / dass sie unter die Erde / dann unter die Stöck gelegt werden (?).
Da einer aber einen Weingarten hätte / welcher voller guter und trächtiger Stöcke wäre / und etliche Jahre keines Gruebens bedürfte / der mag neben eines bedeutlichen Schnitts an Bogen schneiden; und wer also Bogen schneidet / der soll und muss es auf groben und weißen Stöcken tun / wie auch zum Teil an Muscateller / welche Bogen man nach dem Fastenhauen nieder legen / hernach wieder aufheben / und in diejenigen Weingärten, die wenige Stöcke haben / bringen / und darein legen muß / damit solche Weingarten durch dieses Mittel / weil man mit Grueben nicht allzeit gefolgen kann / auch geholfen werde.
Wenn nun einer angedeutete Bogen selbsten nicht zu gebrauchen weiß / mag man sie verkaufen / und kann jedes tausend füglich um 30 oder 36 Kreuzer / auch wohl um 6 Schilling abgelöst werden / so tragen auch dergleichen Bogen gemeiniglich über das dritte oder vierte Jahr gern Wein.
Item / wenn man die Bogen in dem Herbst aus der Erde nimmt / so müssen dieselbe über Winter in einer Gruben mit einer Erde eingeschlagen werden / damit sie nicht erfrieren; weilen aber an etlichen Orten nicht allwegs Grueben vorhanden / mag mans so dann in einen Keller legen / doch dass gleichwohl Luft hinein gehen kann / in der Erde aber wie oben gehört / ist es weit besser.
Weiter ist zu merken / dass kein Bogen oder Reben an einen feuchten oder naßländigen Ort in den Weingarten gesetzt / oder gegruebt werden soll / denn der Weinstock hat nicht gern nass / sondern trocken / tragt auch viel lieber an dergleichen trockenen und heißen Gründen / denn an naßländigen Orten.
Welcher aber naßländige Weingarten hätte / derselbe muss Gräben oder Mehrungen machen / damit das übrige Wasser sein Aus- und Abrinnen haben kann / sonsten wo dies Mittel nicht an die Hand genommen wird / so hilft weder Gruebe noch Bogen legen / oder Bogen setzen / sondern es ist alle Mühe / Arbeit / und Unkosten umsonst und verloren / wer aber vorgeschriebene Ordnung beobachtet / dem möchte nachfolgender Spruch gewären:
Folg alter Lehr / kehr Fleiß daran /
Ein guter Rath hilfft jederman.
Kapitel IX (Seite 62)
„Anzaigung von dem Unter-Oesterreichischen Wein-Gebürg“
Dem vorigen zu folge / will sich gebühren / dass / weilen von dem Weingarts-Bau bereits ein Genügen angezeigt / Nunmehro auch eine kurze Beschreibung der Weinberge dieses Lands / und zwar welcher Orten in jedem Viertl die besten / mittleren / und schlechteren Weingewächs seien / vorgestellt werde; und ob zwar wegen der überflüssigen Weitläufigkeit so all und jede Ort in specie nicht benennet werden / so sind doch wenigstens alle Gebirge und Rieden / wie mans zu nennen pflegt / hernach verzeichnet / und zwar erstlichen:
Im Viertl unter Wienner Wald.
Der besten.
Höfflein
Ober- und unter Krützendorff
Closter-Neuburg
Kaltenberg
Nußdorf
Heiligenstatt
Döbling
Grintzing
Ober und unter Sifring
Währing
Ottackring
Weinhauß
Pohlstorff
Neustif
Solmerstorff
Hernals
Dornbach
Braitensee
Peterstorff
Brunn
Entzerstorff / und umb Liechtenstein herumb
Mödling
Mußdorf
Gundermanstorff
Gumpoldskirchen
Pfaffstetten
Mittlere
Gundtendorff
Penzing
Baumgarten
S. Veit
Meidling
Hundsthurm
Nicolstorff
Ober und unter Laa
Intzerstorff
Almerstorff
Hätzentorff
Atzkerstorff
Siben Hirten
Simbering
Erdberg
Eberstorff
Vesendorff
Arbesthal
Gödelsbrunn
Bruck an der Leuta
Trautmanstroff
Anger
Männerstorff
Teutschen-Altenburg
Baaden
Zum Dörffl
Sooß
Veßlau
Hornstein
Ober Walterstorff
Träßkirchen
Trumau
Teutsch Proderstorff
Seiberstorff
Reisenberg
Obergässing
Schwadorf
Wienner-Herberg
Etzerstorff an der Fischa
Gallbrunn
Stix Neusiedl
Haimburg
Hundsheimb
Prellenkirchen
Zum Berg
Simering bey Wienn
S. Marx auff dem Grieß / und was nechst Wienn herumb
Maur
Radaun
Schlechtere
Hietldorff
Häcking
Laintz
Liessing
Speissing
Kalbsperg
Gainfahrn
Grassa
S. Veit bei Bodenstein
Kottingbrunn
Entzersfeld
Piessing
Fischament
Weickerstorff
Sauberstorff / und von dannen gegen dem Gebürg nach Glocknitz
Kapitel X (Seite 67)
„Anzaigung der In- und Ausländischen Meilen“
Kapitel XI (Seite 70)
„Anzaigung der gerechten Land- und Feld-Maaß“
Kapitel XII (Seite 75)
„Anzeigung und Entwurff der Pfundtgelter / wie auch der Nutzungen zu fünff pro Cento“
„An den günstigen Leser“ (Seite 95)
Register
Im Folgenden wird der Inhalt mit einige Auszügen dargestellt:
Hinter dem Impressum:
An den Kauffer.
Kauff und lise mich mit Fleiß/
Brauch mich zu Gottes Ehr und Preiß/
Deim Nächsten auch zu Nuz/ ohn Hohn/
Do folgt dir Lob und Dank davon/
Diß ich dir rath zu sondern threuen/
So wird dein Geld dich nicht gereuen.
Ab nun ist die Rechtschreibung teilweise den Gegebenheiten des Jahres 2006 angepasst (unveränderte Wörter sind zwischen Anführungszeichen gesetzt).
Es folgen 6 Seiten „Dedicatio“
Dann eine Skizze wesentlicher Flächenmaße mit folgenden Inhalten:
Ein ganzes österreich-Joch misst 1600 (40 x 40) Klafter. Ein halbes Österreich-Joch ist so groß wie ein Romanisch-Joch, das ist in seinem Grund oder Feld 800 Klafter oder 28800 „gefierter Feldtschue“. Ein Klafter hat sechs „Feldtschueh“. Ein „Feldtschue“ hat zwölf Zollen.
Kapitel I (Seite 1)
„Anzaigung der Beschaffenheit diß Lands Oesterreich unter der Ennß.“
„Und zwar Erstlichen von Viertel O.W.W“
Kapitel II (Seite 5)
„Anzaigung der Beschaffenheit des Viertels unter Wienner Wald“.
Nechst angezogenem Viertel / ist auch dieses von denen besseren eines / in dem es auch der Zeit so wohl als obiges (anm: das Viertel ober dem Wienerwald) Viertel in der Mannschaft vollkommen / und aufrecht bestehet / absonderlich aber mit „ansehentlichem“ Wein-Gewächs / unter allen vier Vierteln das beste / also dass im ganzen Land Unter-Österreich die vornehmsten Weingebirg hierin zu finden / so sind auch die „Getraider“ daselbst also beschaffen / dass an etlichen Orten dieses Viertels die „Mühlner“ die „Mühlner“ und „Becken“ auf ordentlichen Märkten jeden Metzen um ein Groschen oder wohl zwei / nach dem die Zeiten sind / höher oder lieber bezahlen aus Ursachen / alldieweilen solches Getreide / obzwar die Körnlein nicht absonderlich groß / des Grundes halber aber eine solche Weisse von sich gibt / dass es gegen anderes Getreide einen merklichen Unterschied zeigt / und da man die „Anwehrung“ bedenket / so ist solches zu hiesiger Zufuhr / und „anhero-bringung“ das bequemste / „forderist“ dass man daselbst der Tabor und anderer Maut befreit / so ist auch hierin einiger Abgang nicht in Holz / absonderlich in Brenn- und „aichenen“ Holz / besonders aber in „genugsamen“ Mühlen und Mühl-Bächen / dem ganzen Land zu Nutzen absonderlich versehen / hat auch alle „Verschleissungen“ so gut / als das „Viertl ob Wienner-Wald“ / allein in etwas geringerem Wert.
Kapitel III (Seite 7)
„Anzaigung der Beschaffenheit deß Viertls ob Mainhartsberg“
Kapitel IV (Seite 8)
„Anzaigung der Beschaffenheit deß Viertls Unter Mainhartsberg“
Kapitel V (Seite 9)
„Anzaigung wie man sich vor der Verfassung einer Schätzung zuverhalten“.
Aus welchem nun folgt / nach dem Weniges von der Beschaffenheit der vier Vierteln angezeigt worden ist / mehr über Verfassung und Schätzung / oder „Anschläg“ / wie sich in einem oder anderen „Werck“ zu verhalten / und was hauptsächlich dabei zu bedenken sei / angedeutet werde / es hat sich zwar vor Jahren nicht allein zwischen den Anschlägen / und Schätzungen / sondern auch in den Schätzungen selbst ein großer Unterschied gezeigt / indem ein jeder Anschlag „propter multivarias additiones“, und darauf erfolgende starke Nachforschungen / jederzeit einen großen Abbruch oder „Defalcirung“ leidet / während eine Schätzung kraft ihres Zunahmen der „Bethewerung“ seine Vollkommenheit haben solle / dass man nicht bald hierüber „excipieren“ möge / und ob zwar vor Jahren auch eben in den Schätzungen dergestalt ein Unterschied gehalten wurde / dass nämlich die gerichtlichen Schätzungen jederzeit um ein Merkliches geringer ausgesetzt / auf den Kauf aber höher taxiert wurden / so ist doch der Zeit diesfalls fast wenig / oder gar geringer Unterschied / als dass die gerichtlichen Schätzungen / den anderen (außer in etwas wenigen wovon folgende angezeigt werden) fast gleichen und übereinstimmen; bei welcher Beschaffenheit dann gegenwärtiger „Compaß“ nachfolgende „Nothdurfften“ anzeigt.
1. Vor allem ist zu wissen, ob ein Gut, sei es nun groß oder klein, „Freißaigen“ oder Lehen/ und wenn es Lehne wäre ob es „Lands-Fürstlich“ / oder inländisch oder ausländisches „Herren-Lehen“ ist.
2. Zugleich muss inquiriert werden, was an schriftlichen Dokumenten zu einem Gut gehört / was an „Urbaria“, Dienst-, Grund-, Waisenbücher und dergleichen vorhanden ist / ob diese auch authentisch / oder sonst nur etwa / von den Herrschaften oder deren Bedienten / oder vorhergegangene Lands-Fürstl: „Verwilligung“ / Confirmation oder Consens aufgerichtet wurden.
3. Ist zu erkundigen, dass „nechst und bequemisten“ Orts / so zum Verschleiß des Guts Einkommen angelegen sei.
4. Soll nicht vergessen werden, die Einlage zu „examiniren“ / wie hoch nämlich ein oder anderes Gut in dem Land-Haus mit dem Pfundgeld „inliget“ / und solches zwar aus der Ursache / dass wenn ein Gut hoch in der „Einlag“ / man sich mit Taxierung der „Herzlichkeiten“ als da sind Wildbahn und „Reißgeiaider Jura Patronatus und dergleichen mehr / jederzeit etwas gelinder / so aber ein Gut gering in der Einlag dergleichen um so viel höher „außsetzen“ möge.
5. Ist zu wissen, ob die Untertanen eines Guts ihre Gaben und Steuern jedes Mal beglichen / oder ob solche von wie vielen und welchen Jahren ausständig sind, da wenn solches nicht beobachtet wurde / ein Käufer oder „Creditor“ auf solche Weise zu Schaden kommen könnte / bedenkend, dass die löbliche Landschaft, ihrer „Sprüch“ halber höchst privilegiert / und in Ansehung ihrer „Priorität“ / auch über viele Jahre dergleichen Außenstände bei einem Gut , in welchen Händen es auch immer sei, zu suchen / befugt ist.
6. Ist auch sehr nützlich, zu wissen, wie viel „Possessores“ oder Eigentümer ein Gut von 20, 30, bis 50 Jahren gehabt hat/ ob solches allzeit bei einem Stamm und Geschlecht / oder in andere / und mehr unterschiedliche Hände gekommen war / in Erwägung, dass bei unterschiedlich und vielfältigen Veränderungen / auch unterschiedliche Unordnungen vorbei gehen / oder aber eines Geschlechtes Befreundeter einer dem anderen etwas zu Gefallen tun / oder auch unterlassen kann / solches den nachfolgenden Inhabern nicht allein „praejudicierlich“ / sondern auch höchst schädlich sein kann.
7. Ist auch notwendig, nachzuforschen / wie ein Gut mit seinen Benachbarten in Zufriedenheit stehe / ob all dessen Grund / Wasser / Landgericht / und Freiheiten „eingefridet“ / „abgemarckt“ / und abgeteilt / oder richtig unterschieden sind.
8. Muss auch allen Fleißes beobachtet werden, wie ein Inhaber eines Guts der „Schirmung“ halber versichert / ob einer seiner getanen Schirmung halber auch „solvendo“, und ein Käufer oder Creditor dies Orts ohne Gefahr stehe / auf welche ein oder andere Beschaffenheit man nicht allein in einen oder andern sondern allen hauptsächliche Reflexion zu machen ein oder anders höher oder geringer zu Taxieren.
Kapitel VI (Seite 13)
„Anzaigung von all und jeder Tax so bey Schätzungen sowol in Gebäwen als ligenden Gründen zubeobachten“
Was die „Taxam“ anlangt, hat noch vor Jahren Herr Joh. Baptista Guttinger in seinen „Obervationibus“ und zwar „observatione 125“ sehr ruhmwürdig vorgesehen / wie nicht allein in Gebäuden / sondern auch anderen liegenden Gründen / Diensten / und Einkommen ein oder anders „taxirt“ / und mit Fug geschätzt werden möge / gegenwärtiger Kompass aber zeigt, welche weiteren und zwar unterschiedlichen Umstände / „Circumstantien“ und Begebenheiten / der „Taxa-halber“ ein oder anders zu bedenken sind:
Übergangen werden in dieser Übertragung: Befestungen und Schlösser, Meierhof, Edel-Sitz, Schenk- oder Bräuhäuser.
Mühlen (Seite 19): Die Mühlen / weilen selbige bei Herrschaften unter anderen „Ertragungen“ / auch die beste gehalten / werden zum „mehristen“ im Bestand verlassen / und solcher Bestand der Nutzung nach mit „fünff pro Cento“ „außgesetzt“; da aber eine Herrschaft die Mühle ohne Bestand selbst genießen möchte / so zwar selten „beschicht“ / so mag man die „Ertragung“ entweder bei dem Müllner oder „Jungern“ erforschen / ob es in Getreide / Mehl / oder Geld einkommt / nach welchen der „Muth Traid“ zu fünf / der „Waitz“ zu sechs Gulden zu rechnen / der Junger Besoldung / oder ihr Gebührendes „Mäßl-Gelt“ abzuziehen / und endlich zu fünf pro Cento zu halten sei; es wäre dann Sach / dass solche Mühl zu anderer Herrschaft mit gewissen Diensten unterworfen / auf welchen Fall die einkommenden Getreider jedesmals der Muth um 1 fl. geringer zu rechnen ist. Die Mühlengebäude betreffend / werden solche nach unterschiedlicher Meinung / auch neben der Nutzung taxiert / so zwar „mehristen in Anschlägen beschicht“ / gegenwärtiger mein Compass aber / zeigt mir die eine oder andere Ursache an / warum / absonderlich in verlässlichen Schätzungen / solches nicht zu beobachten ist; bedenkend / dass erstens bei jeder Mühle oder jedem Mühlengebäude / nicht allein alle Jahre unfehlbar große Reparaturkosten / sondern durch solche Reparaturen jedes Mal eine „Versaumbung“ verursacht wird; andererseits aber / weilen die Mühlen die „Benefica“ der Schenk- und Wirtshäuser nicht genießen / in dem ein Wirtshaus / da es einer Herrschaft mitten in dem Dorf nicht gelegen / von selbiger gar wohl verändert / in ein anders an der Straße liegend transferiert , oder aber ein neues dahin erbauet werden mag / welches aber bei den Mühlen keineswegs zulässig / sondern so gar bei den Schiffs-Mühlen vorgesehen ist / dass also ich „ebenmässiger“ Meinung sein muss / dass die Mühlengebäude aus angeregten Ursachen / neben der davon fallenden Nutzungen nicht zu taxieren sind / es wäre dann / dass neben des Müllners Wohnung ein anderes Nebengebäude sich befände / in welchem auch eine Herrschaft „fügliche“ Wohnung / und zur Schüttung allerhand Getreidesorten ausreichende Gelegenheit hat / auf welchen Fall solches Gebäude nach gut „Beduncken“ oder Beschaffenheit sehrwohl zu taxieren ist.
Pfundgeld (Seite 21): Das „Pfundt-Gelt“ hat sein Herkommen von dem Pfund-Pfennig / das ist so viel als ein Gulden / der Gulden hat acht Schilling / jeden deren zu dreißig Pfenning gerechnet / die machen sechzig Kreuzer / oder fünfzehn Batzen; dieses Pfundgeld wird allein auf diejenigen „Ertragungen angeschlagen“ / welche man für richtige Einkommen / oder „truckene“ und unveränderliche „Gelt-Gefäll“ haltet / als da sind Haus- und über Länd Dienst / Vogt- Traid- und Kuchel-Dienst / Berg-Recht- und Most-Dienst / Rüstgelder / „Weynnacht-Ehrung“ / und was dergleichen mehr sind / welche all und jede Ertragungen Inhalt Herrn Guttingers Observation, seinen ausgezeichneten Wert haben. .........
Pfundt-Gelt von ungewissen gefällen, Nutzung, Land-Gericht/Marck- und Dorff-Freyheit, Gefäl und Einkommen so pr. Pausch anzuschlagen.
„Folget die Tax von ligenden Gründen / und zwar erstlich von Weingärten“ (Seite 30)
Unter anderen edlen Gaben / hat Österreich unter der Enns diesen Beruf / dass daselbst die Menge köstlicher Weinberge zu finden / davon mein Kompass in Gegenwart nur so viel anzeigt / dass / gleich wie ein Unterschied des Lands / und der Viertlen / also auch deren Werth und die Tax unterschiedlich oder veränderlich / und dabei zu beobachten sei; Vor allem / ob ein Grundstück Weingarten / in einem solchen Viertl liegt / allwo (wohin?) der ausländische Verschleiß geht; Item / was ein Grundstück vor Berg-Recht gebe / in dem wohl dergleichen Grundstück zu finden / so ein höheres Bergrecht reichen müssen / als die jährliche Fechsung ist / also dass jedes Jahr der Abgang / in Geld aus eigenem Säckel gut gemacht werden muss. Dann ob es zu bauen „verlehnet“ / oder von den Untertanen gebaut werden / nicht weniger was für ein „Maas“ / auch ob alt / oder junge Stöck darinnen / und wie es gebauet ist. Welche Begebenheiten alle zu bedenken / und da ein Joch Weingarten in mittleren Gebirgen mit mittelmäßigen Bau versehen / gleichwohl einhundert Thaler hoch zu schätzen sei. „Die Maas“ betreffend / sind deren zweierlei / darunter die eine nach dem Joch / die andere aber den „Pfundten“ nach eingeteilt wird / und hat anfänglich jedes Joch vier Viertel / zwei Viertel aber sind ein halbes Joch / und macht jedes Viertel zwei Achtel / sonst aber werden unterschiedlicher Orten dieses Landes die Weingarten dem Pfundt nach gekauft / verkauft / gebaut und verlehnt / und machen zehn Pfund ein Viertel / vierzig Pfund aber ein Joch / dass also alle Weingärten der Schätzung nach / gleichwohl ungehindert der „gemelten“ Pfund / auch in Viertel und Joch eingerichtet / und ausgesetzt werden mögen.
Wiesen (Seite 31): Diese werden „ordinarie“ dem „Tagwerck“ nach angeschlagen oder taxiert / wie dann auch hierin allein dieses zu beobachten / an was Orten solche liegen / ob selbe ein, zwei, oder gar „dreimädig“ seien / und was es für Futter / ob es Klee- oder anderes süß Futter / oder aber wegen übriger Nässe sauer und „sacheriges“ Futter bringe / auf welchen ersten Fall / da eine Wiese ohne Mangel / und zwei oder dreimädig sei / jedes „Freißaigenes“ Tagwerck Wiese / zweifellos auch um 30 fl.ein belehntes aber Pr. 20 fl. ein anderes aber nach Befund oder „gutbeduncken“ auch geringer taxiert werden mag.
Dann Wälder, Teiche, Tätz, Umgelt, Äcker.
Kapitel VII (Seite 41)
„Anzaigung von Unterschied der Maassen“.
(inkl. Maaß in Getrank und Schmaltz Maaß)
Kapitel VIII (Seite 47)
„Anzeigung der Weingart-Bau / dessen Ordnung / und zwar Anfangs das ordinari Baw bereffent“.
Es ist auch dieses eines von den vornehmsten Werken der „Oeconomiae“, in dem dabei so viel und mancherlei Griff und „Fünd“ zu beobachten / als fast in keiner Wirtschaft; ja es will manchen das Hauptwerk der Weingartenversorgung unergründlich vorkommen / dass also zu deren mehrer Erleuchtung gegenwärtige Ordnung nicht vergebens / sondern höchst notwendig / wie durch das ganze Jahr all und jede Weingartenverrichtung angestellt werden soll / angezeigt wird; wohl wissend / dass / gleich wie ein Unterschied dieser vier Viertel des Landes / auch unter den Weinbergen ein großer Unterschied ist / und sich diese nachbeschriebene Ordnung nicht aller Orten völlig / jedoch an den meisten Orten das meiste beobachten / und einrichten lässt. Auf dass nun aber der „Baw-Leuth“ Arglistigkeit und Unfleiß man desto eher verspüren möge / wird nachgehends / und zwar erstlich von der ersten Arbeit des Schneidens angedeutet / dass diese gleich Anfangs / und da man es wegen Winters Zeit verrichten kann / um aller Heiligen / oder im Christmonat unverhinderlich vornehmen solle / da es aber wegen großen Schnees in solchen zwei Monaten nicht geschehen könnte / muss man hernach in den Monaten Jänner und Februar, so auch gut schneiden / wo aber nicht / endlichen gar im März und April solches vollziehen. Im März aber ist das am ärgsten / und zwar sagt ein altes Sprichwort / dass / wann solches Schneiden drei Märzen aufeinander geschehen sollte / oder wegen üblen Wetters geschehen müsste / solches anstatt eines Haupt-Schauers zu achten sei.
Einen Jährigen Stock muss man auf eine „Läß“ / da er aber tief steckt / auf drei „Eügl“ schneiden.
Einen zwei Jährigen Stock schneidet man auf zwei „Läß“ / die untere Läß auf eines / und die obere auf drei Eügl (doch darnach ist der Grund und das Holz).
Einem drei Jährigen Stock ist die untere Läß auf zwei und die obere Läß auf drei Eügl zu schneiden.
Dann ein vier Jähriger Stock auf zwei Läß / unten eines und oben zwei „Eügel“.
Weingärten aber, die auf der Eben / und in guten faisten und starken Gründen liegen / daselbsten muss unten ein „Kadeügel“ / und die mittlere Läß auf drei unter das „Weinhändl“ / das obere auch auf drei Eügel geschnitten werden / dann ist es ein guter Schnitt / wann anderst der Stock gut / und starkes Holz hat.
Da aber ein Weingarten schlecht von Holz ist / sei nun der Stock jung oder alt / soll man ihn im jungen Mond schneiden / dann kommt er wieder zu Holz / doch aber muss man ihm auch mit fleißigem Hauen zu Hilfe kommen.
Vor Zeiten / und nach der Alten Sprichwort / hat man das Fastenhauen für das vornehmste Hauen gehalten / bevorab wenn es zu der Zeit geschehen könne / das die „Pferschenblühe“ dem Hauer in den Nacken oder Buckel „reysen“ / und fallen / sei es nun im Jahr früh oder spät / doch dass der Stock bald hernach zum Treiben anfangen wolle.
Item / wann solches Hauen in der Fasten einer stehenden Manns-Hand tief in die Erde mit der Hauen „beschicht“ / so solle ein jeder Weingart-Herr dabei schon zufrieden sein.
Aber ein jeder Hauer soll dabei beachten / dass er keinen Stock aus „Vorlässigkeit“ und Unfleiß / wodurch der Stock in das Verderben geraten möchte / „versetzen thue“; dann so das geschehen sollte / dass der Stock nicht recht angesetzt wurde / in sonderem Bedacht / wenn die Augen tief stehen / sie allerdings ohne einige „Fruchtniessung“ ersticken.
Wenn man nun aber dem Hauer auf die „Gespur“ seinen „Unfleißes“ und „prangerischen“ Fastenhauens kommen will / so gehe man den Weingarten durch und durch / wenn nun die Erde unter den Füßen hart / dieselbe auch bei den Stöcken nicht „rogel“ befunden wurde / dann heißt solches prangerisch / oder strafmäßig gehauert; weswegen dann / durch den dahin gehörigen „Bergmaister“ / oder geschworne „Bergleuth“ eine Beschau vorzunehmen / nach deren „Gutbeduncken“ / solcher Schaden zu taxieren / oder abzustrafen ist.
Das Stecken schlagen muss auch alsobalden / und „unverlängt“ nach verrichtetem Fastenhauen / ehe dann die Stöck „Pötzl“ treiben / und müssen die Stecken entweder vor / oder neben jedem Weinstock / und keineswegs „hinden“ / oder zurück geschlagen werden / denn wenn das geschieht / schlägt man dadurch die „Wurtzen“ / oder wie mans sonst zu nennen pflegt das „Brück“ ab / und solle wenigstens jeder Stecken eine stehende Hand tief in die Erde geschlagen werden.
Wenn das „Jaad-Hauen“ in der Zeit „beschicht“ oder vollendet wird / das die Reben an dem Stock eine „fordere“ Spann lang gewachsen sind / so ist ihm wohl getan; wenn es aber ehe verrichtet wird / und die Reben noch kräftig stehen / so tut man im harten Grund mit den „Schrollen“ merklichen Schaden / man muss auch mit den Stöcken / so mit den Augen tief in der Erde / im „Zuraumen“ allen Fleiß „ankehren“ / damit sie Luft haben / nicht verderben / auch frisch und gut treiben und wachsen mögen.
Nach dem Jadhauen soll auch das „Jöden“ nachfolgender Gestalt geschehen; nämlich / wenn die Reben Ellen hoch / und die „Jerenbruet“ auch nunmehr ziemlich „herfür“ gewachsen ist / muss auf jedem Stock so viel derselbe auf sich Weinbeer hat / auch so viel Reben gelassen werden; wenn aber ein Stock keine Weinbeer / und doch starke Reben hat / so muss man ihm auf der Eben vier / und im Gebürg drei Reben zum künftigen Schneiden stehen lassen.
Das Binden muss sich auch nach dem Jadhauen / und sobald sich die Weinbeer senken wollen / und zwar der Alten sage nach / um S. Veits Tag geschehen / wo aber solches Binden in „bemelter“ Zeit nicht geschieht / so schlägt gemeiniglich der Wind die Reben abschlagen / wodurch nicht wenig Schaden mit den Weinbeeren entstehen mag; man muss auch in solchem Binden fleißig Achtung geben / dass man die Reben (wie sonst bei den Nachlässigen geschieht) nicht zusammen „pausche“ / und die liebe fruchtbare Weinbeer / so hernach keinem mehr Nutz wären / darunter aufbindet / dann sie dadurch nicht wachsen / noch zeitig werden / und müssen jedem Stock drei „Bändl“ / hat es aber unten am Stock keine Weinrebl / und daran Weinbeer / so muss man ihm auch drunten ein Bändl / so man das verborgene Bändl nennt / geben.
Wenn das angedeutete Binden allbereit verrichtet worden / muss man alsdann das Bandhauen / und zwar ehe die Weinbeer in den „Reim“ kommen / auch unverzüglich / und je eher je besser zu Werk ziehen; und zwar aus nachfolgender Ursach / nämlich / wenn solches Bandhauen anstehend bleibt / dass inzwischen die Weinbeer in Reim kommen würden / wie auch um die Stöck viel Gras / und anderes Unkraut gewachsen sein möchte / dass man also durch solche Nachlässigkeit / wenn gar hernach in solchen Reimen das Hauen geschehe / die Weinbeer (dann es anders schier nicht möglich) berühren / und so dann zum Faulen / Dörren / und Abreissen / nicht wenig großen Schaden und Nachtheil geben und verursachen würde.
Weiters / wenn die Weinbeer aus dem Reim kommen / und gleichsam „Gliedwaich“ werden wollen / so gemeiniglich um Jacobi / oder Laurenti (je nach dem die Jahr im Wetter seien) als dann muss man die Reben so sie über die Stecken ausgehen / oder auswachsen / „abwipffeln“ / und wieder auf- und an die Stecken binden / auch nicht unterlassen / das abgeschnittene Laub von Stund an aus dem Weingarten weg zu bringen / und keineswegs selbe auf die Stecken zu legen gestatten / denn dadurch werden sie von dem Wind abgerissen / und die Hauer-Weiber folgends mit Austragung des Laubs großen Schaden anrichten.
Bei diesem Aufbinden ist Nachfolgendes zu beobachten; nämlich / dass / wenn der Sommer zuweilen kühl / und frostig ist / so ist das frühe „Auffband“ gut / wo aber dürre und heiße Sommer einfallen / alsdann ist zeitliches Aufbinden nicht gut / sondern es erhaltet das Weinbeer den angenehmen Schatten / wird von dem hierdurch erhalten / und zeitigt sich gleichwohlen in solcher Hitz unter dem Laub zu rechter Lesens Zeit.
Wenn sodann all ob „specificirte“ Arbeit mit Ordnung / wie auch erstbesagtes Aufband und Wegbringung des Laubes vollendet / und die Weinbeer allbereit verreimt haben / alsdann muss man das letzte und vierte Hauen / das man das Weichweinhauen nennt / für die Hand nehmen / mit welchem man der lieben Frucht zu Hilfe kommt / und ihnen „zueraumet“ / damit die Weinbeer bei der Erde am Stock nicht verfaulen / so ist auch solches Weichweinhauen nicht weniger den Weinbeeren in der Höhe / als auch mitten am Stock sehr gut und ersprießlich / weil dadurch das gewachsene Unkraut und Gras abgehauet / und der Staub von der Erde / wenn der solche Weinbeer berührt / sie gar lind / gut / und „geschmach“ macht / und zu Bringung köstlichen Weins Ursach gibt.
„Folgen hernach etliche Posten das Extraordinari Weingart-Bau betreffent / so einem Bauherrn nothwendig zu wissen / und nach verrichten Lesen ins Werck zu richten.“ (Seite 55)
Anfänglich / wenn / wie jetzt gehört / das Lesen vorbei / und seine „Endschafft“ hat / alsdann solle der Weinzierl oder Hauer/ wo nicht durch ihn selbst / doch durch seine Leute die Weingartstecken / nach abgefallenem Laub / (so vorhin von dem Laub verbrennet worden) fleißig und mit Sorgen ziehen lassen / damit durch ihre Faulheit / wenn die Stecken wegen der Härten nicht gern heraus gehen / keine Verwahrlosung geschieht / indem sie viel und manche Stecken / mutwilliger weise / weil ihnen die Arbeit so leichter scheint / abbrechen / und hierdurch große „Theuerung“ verursachen.
Da man also nachgehends einen Weingarten wohl bei Stöcken erhalten will / so muss man denselben (wenn der Reif das Laub abgebrannt / und dasselbe von den Stöcken abgerissen ist) „Grueben“ lassen; und damit man mit dem Grueben desto sicherer gehe / die Gruebstöck noch zu Lesenszeit / da die Frucht noch am Stock steht / auszeichnen lassen / und dieses Grueben solle zwar um Martini geschehen / und so fort an / so lang es die Zeit mit schönem und trockenem Wetter geben möchte; wenn aber in der Zeit Regen / oder anderes Ungewitter / wie auch Nebel einfallen sollten / ist nicht ratsam noch tauglich solches Herbstgrueben vor die Hand zu nehmen / und solle jede Grueb wenigstens Knie tief sein / auch wenn man hernach den Stock mit den „Zeinen“ darein nieder legt / so muss man in allweg fleißig Achtung geben / damit hinden die Wurzeln / die man den „Vattern“ oder das „Gebrück“ nennt / nicht abgebrochen werden / sonst wäre alle Mühe / sowohl im Grueben als „Einscheiden“ umsonst; „beynebens“ ist auch zu wissen / dass kein Stock / der unter zehn oder zwölf Jahr ist / nicht gegruebt werden solle / es sei denn / dass der Weingarten gar übel bei Stöcken wäre / dass man aus der Not (wie im Sprichwort gesagt wird) eine Tugend machen müßte; man soll auch keinem Stock in der Eben drei oder vier heurige „Zain“ nicht schneiden und „einscheiden“.
Im Gebürg aber nicht mehr / denn zwei und drei Zain aufs meiste zu „schnaiten“ / doch wenn auf beiden Teilen / wie jetzt verstanden / der Stock am Holz frech / und ein mittelmäßiges Alter und Kraft in sich hat / alsdann mag um eine Rebe mehr geschnait und eingegruebt werden; es ist auch darneben zu merken / dass die Zain nicht zu weit noch zu eng /sondern dass man füglich mit der Jadt-Hauen dazwischen durchkommen möge / von einander gelegt / und also damit gleiches Mittel getroffen werde / wenn das geschehen / muss in jede Grueb eine halbe Butten oder mehr guter Erde oder S.V. andere Tung oder Kühe-Mist (davon die Zain bald gerne wachsen und fruchtbar werden) geschüttet / und durch den Einscheider fleißige Achtung mit dem Niederlegen / und eintreten gegeben werden / damit er keinen Stock abtrete / denn sonsten nicht allein die Mühe und Arbeit umsonst / sonder auch die Abödung hieraus folgen dürfte. So ist dann bei diesem Herbst-Grueben nicht weniger zu beobachten / dass der Einschaider die Zain alles Fleißes treten / und einen jeden Zain zwei oder drei Eügel über die Erde aus / und herfür gehen lassen solle.
Das Platt-Grueben ist jederzeit gewisser und besser / denn das Herbst-Grueben / in Bedenkung / dass man die Hecken / so dazumalen schon allbereit treiben / füglich erkennen kann / welche dazu tauglich sind oder nicht; dann dazumalen im Herbst man die Hecken nicht gewahrsam sehen / und erkennen mag / welche trächtig sind; allein braucht solches Plattgrueben fleißiges Aufsehen / damit man an den Schnittstöcken die Potzen in solchen Grueben / mit der Hauen und Schrollen nicht abstoßt / oder verwüstet. Imgleichen ist bei solchem Grueben den Hauer-Weibern ernstlich einzubinden / dass sie in Zutragung der Erde zum „schitten“ Fleiß ankehren / damit sie mit ihren Röcken keinen Potzen vom Stock abreißen / denn dadurch wird dem Bau-Herrn großer Schaden zugefügt; sonsten wie viel Erde oder Kühe-Mist man zu jeder Grueb haben muss / und wie die Eintretung / oder Ausgehung der Eügel geschehen soll / solches ist hievor beim Herbstgrueben zu ersehen / und auf gleiche Weise zu vollziehen. Item / wo Weingarten im hohen Gebürg liegend sind / welche zu Sommers Zeiten / wenn bisweilen große Wassergüsse kommen / durch starke Platzregen zum Teil weggetragen / und abgewaschen werden / dieselbe weggenommene Erde sollte man nach dem verrichteten Lesen und Grueben alsdann aus den Fach-Grüben fassen / und an die Ort und Stell / wo es durch das Wasser weg gefletzet worden / wiederum unter selbige Stöck tragen / und schütten lassen; dann sollte man auch nach verrichtetem Lesen und Gruben / die Hecken so über Sommer gestanden / und nicht eingegruebt worden / niederlegen / damit sie über Winter nicht erfrieren / und ist besser / dass sie unter die Erde / dann unter die Stöck gelegt werden (?).
Da einer aber einen Weingarten hätte / welcher voller guter und trächtiger Stöcke wäre / und etliche Jahre keines Gruebens bedürfte / der mag neben eines bedeutlichen Schnitts an Bogen schneiden; und wer also Bogen schneidet / der soll und muss es auf groben und weißen Stöcken tun / wie auch zum Teil an Muscateller / welche Bogen man nach dem Fastenhauen nieder legen / hernach wieder aufheben / und in diejenigen Weingärten, die wenige Stöcke haben / bringen / und darein legen muß / damit solche Weingarten durch dieses Mittel / weil man mit Grueben nicht allzeit gefolgen kann / auch geholfen werde.
Wenn nun einer angedeutete Bogen selbsten nicht zu gebrauchen weiß / mag man sie verkaufen / und kann jedes tausend füglich um 30 oder 36 Kreuzer / auch wohl um 6 Schilling abgelöst werden / so tragen auch dergleichen Bogen gemeiniglich über das dritte oder vierte Jahr gern Wein.
Item / wenn man die Bogen in dem Herbst aus der Erde nimmt / so müssen dieselbe über Winter in einer Gruben mit einer Erde eingeschlagen werden / damit sie nicht erfrieren; weilen aber an etlichen Orten nicht allwegs Grueben vorhanden / mag mans so dann in einen Keller legen / doch dass gleichwohl Luft hinein gehen kann / in der Erde aber wie oben gehört / ist es weit besser.
Weiter ist zu merken / dass kein Bogen oder Reben an einen feuchten oder naßländigen Ort in den Weingarten gesetzt / oder gegruebt werden soll / denn der Weinstock hat nicht gern nass / sondern trocken / tragt auch viel lieber an dergleichen trockenen und heißen Gründen / denn an naßländigen Orten.
Welcher aber naßländige Weingarten hätte / derselbe muss Gräben oder Mehrungen machen / damit das übrige Wasser sein Aus- und Abrinnen haben kann / sonsten wo dies Mittel nicht an die Hand genommen wird / so hilft weder Gruebe noch Bogen legen / oder Bogen setzen / sondern es ist alle Mühe / Arbeit / und Unkosten umsonst und verloren / wer aber vorgeschriebene Ordnung beobachtet / dem möchte nachfolgender Spruch gewären:
Folg alter Lehr / kehr Fleiß daran /
Ein guter Rath hilfft jederman.
Kapitel IX (Seite 62)
„Anzaigung von dem Unter-Oesterreichischen Wein-Gebürg“
Dem vorigen zu folge / will sich gebühren / dass / weilen von dem Weingarts-Bau bereits ein Genügen angezeigt / Nunmehro auch eine kurze Beschreibung der Weinberge dieses Lands / und zwar welcher Orten in jedem Viertl die besten / mittleren / und schlechteren Weingewächs seien / vorgestellt werde; und ob zwar wegen der überflüssigen Weitläufigkeit so all und jede Ort in specie nicht benennet werden / so sind doch wenigstens alle Gebirge und Rieden / wie mans zu nennen pflegt / hernach verzeichnet / und zwar erstlichen:
Im Viertl unter Wienner Wald.
Der besten.
Höfflein
Ober- und unter Krützendorff
Closter-Neuburg
Kaltenberg
Nußdorf
Heiligenstatt
Döbling
Grintzing
Ober und unter Sifring
Währing
Ottackring
Weinhauß
Pohlstorff
Neustif
Solmerstorff
Hernals
Dornbach
Braitensee
Peterstorff
Brunn
Entzerstorff / und umb Liechtenstein herumb
Mödling
Mußdorf
Gundermanstorff
Gumpoldskirchen
Pfaffstetten
Mittlere
Gundtendorff
Penzing
Baumgarten
S. Veit
Meidling
Hundsthurm
Nicolstorff
Ober und unter Laa
Intzerstorff
Almerstorff
Hätzentorff
Atzkerstorff
Siben Hirten
Simbering
Erdberg
Eberstorff
Vesendorff
Arbesthal
Gödelsbrunn
Bruck an der Leuta
Trautmanstroff
Anger
Männerstorff
Teutschen-Altenburg
Baaden
Zum Dörffl
Sooß
Veßlau
Hornstein
Ober Walterstorff
Träßkirchen
Trumau
Teutsch Proderstorff
Seiberstorff
Reisenberg
Obergässing
Schwadorf
Wienner-Herberg
Etzerstorff an der Fischa
Gallbrunn
Stix Neusiedl
Haimburg
Hundsheimb
Prellenkirchen
Zum Berg
Simering bey Wienn
S. Marx auff dem Grieß / und was nechst Wienn herumb
Maur
Radaun
Schlechtere
Hietldorff
Häcking
Laintz
Liessing
Speissing
Kalbsperg
Gainfahrn
Grassa
S. Veit bei Bodenstein
Kottingbrunn
Entzersfeld
Piessing
Fischament
Weickerstorff
Sauberstorff / und von dannen gegen dem Gebürg nach Glocknitz
Kapitel X (Seite 67)
„Anzaigung der In- und Ausländischen Meilen“
Kapitel XI (Seite 70)
„Anzaigung der gerechten Land- und Feld-Maaß“
Kapitel XII (Seite 75)
„Anzeigung und Entwurff der Pfundtgelter / wie auch der Nutzungen zu fünff pro Cento“
„An den günstigen Leser“ (Seite 95)
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