Des Faniteums Rettung in letzter Minute

12.06.1970

Nach dem Abzug des letzten Besatzungssoldaten aus Österreich am 26. Oktober 1955 versank das „Faniteum“, erbaut auf der Höhe des Ober St. Veiter Gemeindeberges im florentinischen Stil des 15. Jahrhunderts, in einen Dornröschenschlaf. Nur des Nachts wurde es von Dieben heimgesucht und durchforscht. Als sich die nächtlichen Besuche häuften und das Faniteum zunehmenden Schaden erlitt entschloss sich die Gebäudeverwaltung, einen Ober St. Veiter, den legendären Dackelmann Herrn Rappel, mit der Bewachung und Pflege der Gartenanlage zu beauftragen.

1968 erwachte das Faniteum plötzlich aus seinem Schlaf, als es samt seinem Park zugunsten einer privaten Wohnhausanlage abgetragen werden sollte. Es waren dramatische Stunden und es war der Verdienst des damaligen Bezirksvorstehers Josef Gerstbach, dass das Faniteum erhalten werden konnte. Zwei Tage, der 23. und der 24. April 1969 waren dafür entscheidend. Das Datum 23. April 1969 trägt der Bescheid, der das Faniteum unter Denkmalschutz stellte. Wegen Gefahr im Verzug war es ein Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren. Das Faniteum wurde in seiner Einmaligkeit als bedeutendes Bauwerk und darüber hinaus als ein Wahrzeichen für den 13. Bezirk dargestellt. Gefahr im Verzug deswegen, weil das Bundesdenkmalamt von einer am folgenden Tag anberaumten mündlichen Verhandlung wegen des Abbruchs des Faniteums informiert worden war. Am 24. April war dieser Bescheid natürlich noch nicht zugestellt, doch der Vertreter des Bundesdenkmalamtes, den Josef Gerstbach zur Bauverhandlung mitgebracht hatte, klärte die Vertreter des Bauherren über den Denkmalschutz auf und lehnte den Abbruch ab. Der Vertreter des Bundesdenkmalamtes war Dr. Alfred Schmeller.

In einer „Vorstellung“ der Gegenparteien wurden die Denkmaleigenschaften des Objektes mit zahlreichen Begründungen energisch bestrittener. In einem daraufhin vom Bundesdankmalamt eingeleiteten Ermittlungsverfahren fanden mehrere Besichtigungen durch Organe des Bundesdenkmalamtes im Beisein von Parteienvertretern statt, das Bundesdankmalamt holte ein Gutachten des Kunsthistorischen Instituts der Universität Wien ein, die Gegenparteien legten ein Gutachten des Kunsthistorischen Instituts der Universität Innsbruck vor. Am 11. Mai 1970 fand die abschließende Besprechung statt, mit Bescheid vom 12. Juni 1970 wurde der Denkmalschutz bestätigt. Bezirksvorsteher war nun der Sozialdemokrat Eduard Popp.

Damit war das Faniteum gerettet, doch fehlten Interessenten, die in der Lage waren, das Faniteum und seinen Park zu erhalten. Erst 1974 trat der Orden der Karmelitinnen auf den Plan und erwarb Haus und Garten von den grundbücherlichen Eigentümern der Liegenschaft, und zwar von Karl Lanckoronskis Töchtern Karoline und Adelheid.

Im Tauschwege mit dem bestehenden Kloster der Karmelitinnen in der Linzerstraße 216 übernahm es die Gemeinde Wien, in Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen, dem Bundesdenkmalamt und den städtischen Behörden die Anlage entsprechend seiner neuen Bestimmung als Kloster zu sanieren und nach Plänen von Walter Hildebrand zu erweitern.

Auszüge aus dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes
vom 23. April 1969, ZI. 2898/69 

... Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des ehem. Mädchenrekonvaleszentenheimes „Faniteum“ in Wien XIII., Hanschweg, ... gemäß § 1 und § 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923 , BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine allfällige Vorstellung gegen diesen Bescheid hat gemäß § 57 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Das beschriebene Objekt ... zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:
Am gegen Nordosten fallenden Hang des Gerichtsberges (Anm.: Gemeint ist wohl der Gemeindeberg) wurde 1894–96 das zweigeschossige Mädchenrekonvaleszentenzheim in Form eines toskanischen Landsitzes errichtet. Die Anlage ist so gestaltet, dass die Mittelachse der Kapelle direkt auf die Stephanskirche hinweist, während der nach Südosten gewendete Wohn- und Schlaftrakt der Pfleglinge gegen die waldigen Höhen des Lainzer Tiergartens liegt.

Das Erdgeschoß enthält die Tages- und Wirtschaftsräume der Anstalt und bedingt durch das stark fallende Terrain unter der Kapelle eine leere Gruft. Der Obergeschoßgrundriss lässt deutlich den Charakter des Gebäudes erkennen. Hier liegt gegen Nordosten zu die im Stile der italienischen Renaissance nachgebildete Kapelle, dem Südosten zu dann die eigentliche Anstalt. Aus dieser Anordnung ergibt sich die Winkelform des Grundrisses.

Die Nordostfassade wird von der auf einem Tambur ruhenden weithin sichtbaren Kuppel beherrscht. Der Fassade ist ein dreiachsiger Arkadenportikus vorgeblendet, der über eine Treppe erreichbar ist. Das in die Hauskapelle führende Portal in der Mittelachse ist profiliert gerahmt. Im Tympanon ist ein Relief „Christus als Schmerzensmann“ angebracht. Der linke Seitentrakt besitzt über einen Bruchsteinsockel zwei, der rechte drei Fensterachsen. Die Fenster sind profiliert gerahmt mit geraden Verdachungen und Sohlbänken. Im rechten Teil sitzen über den Fenstern kleine rund Öffnungen. Zwei Fenster sind mit schmiedeeisernen Gittern abgeschlossen, das dritte ist nur ein Blindfenster. Die Mauerkanten sind durch Putzortsteine eingefasst.

Die Kapelle stellt eine vereinfachte Kopie der Pazzi-Kapelle in Florenz dar. In den quadratischen Raum sind vier korintische Säulen eingestellt, die ein griechisches Kreuz ergeben. Über Pendentifs sitzt der Tambur, darauf die Rippenkuppel mit einer Laterne. Die Einrichtung der Kapelle besteht aus einzelnen Spolien, die Graf Lanckoronski aus dem Kunsthandel erworben hatte. Das bedeutendste darunter ist ein auf Leinwand übertragenes Freskogemälde des umbrischen Malers La Spagna (15.Jh.). Links vom Hochaltar steht der aus weißem Marmor gefertigte Widmungsstein: die sterbende Mutter übergibt das Kind dem Vater. Die anschließende kleine Sakristei ist kreuzgewölbt mit Kompositkapitelkonsolen. Über der Tür zur Kapelle wurde ein Spitzbogenrelief mit dem Schmerzensmann eingemauert. Die große Sakristei besitzt eine Holzdecke und eine umlaufende Vertäfelung. Die Tür gegen die kleine Sakristei ist profiliert gerahmt mit einer geraden Verdachung, darüber Christus Salvator als Relief. Zum Korridor führt eine Tür mit einer Renaissancesteinrahmung und der Inschrift „Francis de Sali“. An der den hochliegenden Fenstern gegenüber gelegenen Wand sind sechs der sieben Werke der Barmherzigkeit al fresco dargestellt (das siebente nicht mehr ausgeführt). An der Stirnseite des Ganges ist Christus als guter Hirte dargestellt. Als Hintergrund der Fresken ist die Umgebung des Faniteums und ein Blick auf Wien dargestellt. Im Stiegenhaus sind noch zwei auf Leinwand gemalte Szenen (hl. Christophorus durchwatet die Donau – im Hintergrund Klosterneuburg, und die Rast der hl. Familie auf der Flucht nach Ägypten – signiert „WSt“). Der Schöpfer dieser Bilder war Wilhelm Steinhausen.

Die Südostseite des Baues besitzt im linken Teil eine über fünf Achsen reichende zweigeschossige Loggia, die an beiden Seiten von rustizierten Strebepfeilern eingefasst wird. Die Bogenstellung im Erdgeschoß wird im Obergeschoß mit einer jonischen Säulenordnung und geraden Abschluss fortgesetzt. Die Deckenuntersicht in beiden Geschossen ist in Holz ausgeführt. Der anschließende Teil ist vierachsig, die Fenster sind profiliert gerahmt mit geraden Verdachungen und Sohlbänken. Die rechte Mauerkante ist mit Ortssteinen eingefaßt.

Die Rückseite des Kapellentraktes wird im Erdgeschoß durch sechs rustizierte Strebepfeiler gegliedert. Zwischen Strebepfeiler zwei und drei, und nach sechs sitzt je ein Portal mit Rustikarahmung. Die Fenster des Obergeschosses sitzen auf einem bis zum sechsten Strebepfeiler rechenden Sohlbankgesimses und sind mit geraden Verdachungen versehen. Die Rückseite des Loggientraktes ist unregelmäßig gegliedert. Das in der Mittelachse liegende rustizierte Portal wird durch einen zweiachsigen Dachausbau und ein Mittelfenster betont. Die Schmalseite des Anstaltstraktes ist dreiachsig mit gekuppelten Fenstern, die profiliert gerahmt sind und deren gerade Verdachungen und Sohlbänke auf Konsolen sitzen. Die Kapellenschmalseite ist einachsig, das Fenster profiliert gerahmt mit geraden Verdachungen und Sohlbänken, darüber ein Rundfenster. Links und rechts ist die Fassade durch Putzortsteine zusammengefasst.

Das Zentrum der Anlage, die Kapelle war als Memorialbau gedacht und sollte in der Krypta den Sarkophag der im Kindbett verstorbenen Gemahlin des Bauherrn aufnehmen. Die Konzeption des Faniteums, mit einem durch malerische Ausschmückung hervorgehobenen Korridor, der eine Art Kreuzgangfunktion ausübte, und einem kapitelsaalartigen Raum verrät, dass hier an die Einrichtung einer klösterlichen Gemeinschaft gedacht war, welcher die Pflege des Grabmales anvertraut werden sollte. Dem Projekt liegt zu dem ein kulturhistorisch höchst interessanter Gedanke zugrunde, sich in einem Naturpark beisetzen zu lassen, ein Gedanke, der in der Romantik wurzelt und in der romantischen und symbolistischen Vorstellung der Zeit um 1900 besondere Aufnahme fand. Seiner ganzen Anlage und Gestaltung nach ist es ein höchst bedeutungsvolles Werk des Historismus, zu dem auch um die damals in ganz neuer Form zur Diskussion gestellten Idee des Gesamtkunstwerkes bemüht. Freilich sind davon nur mehr bescheidene Reste erhalten, da die Kunstwerke der Sammlung nicht mehr vorhanden sind. Immerhin haben sich noch verschiedene Nachbildungen italienischer Renaissancemajoliken über den Türen erhalten, welche zeigen, dass man den ganzen Bau auch im Inneren eine einheitliche künstlerische Durchbildung geben wollte.

Es handelt sich bei dem Bau um keine Kopie, im Gegenteil zeichnen sich bereits abstrakte Dekorationsformen ab, wie sie in der Architektur Wiens um 1900 typisch zu werden beginnen.

Die geschilderten Eigenschaften wurden durch ein Organ des Bundesdenkmalamtes an Ort und Stelle erhoben und im Bundesdankmalamt überprüft. Im Zusammenhang damit wird auch auf nachfolgende einschlägige Literatur verwiesen:
Hassinger, Kunsthistorischer Atlas, Wien 1916, S.35 (Abb.) S.217
Hietzing, Ein Heimatbuch des 13. Wiener Gemeindebezirkes, Wien 1925, S.295 f
Kortz Paul, Wien am Anfang des XX.Jh., 2.Bd., Wien 1906, S.251 f (mit Grundriss)
Paul Martin, Techn.Führer durch Wien, Wien 1910, S.394 f
Dehio-Handbuch Wien, Wien 1960, S.160
Gröner Richard, Wien wie es war, Wien 1934, S.101

Es steht somit fest, dass das in Rede stehende Objekt künstlerische und kulturelle Bedeutung besitzt, sohin als Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu betrachten ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals ist folgendermaßen begründet: Das als Mädchenrekonvaleszentenheim errichtete Gebäude wurde 1894–96 vom Geheimen Rat Karl Graf Lanckoronski zum Andenken an seine 1893 verstorbene Gemahlin Fanita erbaut. Der Entwurf, der sich an toskanische Landsitze des 15.Jhs. anlehnt, wurde von dem Basler Architekten Emanuel La Roche geschaffen und später unter Mitwirkung des französischen Architekten A. Bauqué außen verändert und im Inneren ausgestaltet. Die Anlage diente ursprünglich zur Aufnahme von 12 (später 16) aus Wiener Spitälern entlassenen, der ärmsten Bevölkerung angehörenden rekonvaleszenten Mädchen im Alter unter 14 Jahren.

Das in den Stilformen des Historismus am Ende des 19.Jhs. erbaute Mädchenrekonvaleszentenheim stellt in seiner künstlerischen Gestaltung, seiner Widmung nach und in städtebaulicher Hinsicht und auf Grund seiner Einmaligkeit ein bedeutendes Bauwerk dar, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus als ein Wahrzeichen für den XIII. Bezirk zu beachten.

Der Bescheid wurde ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen, da es sich im Sinne des § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 um eine unaufschiebbare Maßnahme wegen Gefahr im Verzuge handelt. Diese Annahme stützt sich auf die Tatsache, dass das Bundesdenkmalamt vom Magistrat der Stadt Wien die Verständigung von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Abtragung des Faniteums und Errichtung von 3 Wohnhäusern an dessen Stelle, erhalten hat und somit die Gefahr des Abbruches besteht.

Dass eine allfällige Vorstellung gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat, ist im Gesetz begründet.

Es war daher wie im Spruche zu entscheiden. Damit ist im Sinne des dort zitierten Gesetzes das in Rede stehende Objekt unter Denkmalschutz gestellt.

...

Der Präsident: W. Frodl

Auszüge aus dem Bescheid des Bundesdankmalamtes
vom 12. Juni 1970, Zl. 4321/70

Das Bundesdenkmalamt hat mit Bescheid vom 23.4.1969, ZI.2898/69, festgestellt, dass die Erhaltung des ehemaligen Mädchen-Rekonvaleszentenheimes „Faniteum“ in Wien 13., Hanschweg, EZ 800, Gdst. Nr. 961, KG Ober St. Veit, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dieser Bescheid wurde wegen Gefahr im Verzuge im Sinne des § 57 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen.

Gegen diesen Bescheid, den Parteien nachweislich am 25.4.1969 zugestellt, haben diese, vertreten durch ... eine am 8.5.1969 – somit fristgerecht – zur Post gegebene Vorstellung erhoben.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen (§ 57 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) hat das Bundesdenkmalamt das Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Parteien hievon mit Schreiben vom 19.5.1969, ZI.3387/69, in Kenntnis gesetzt. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens kam es zu einer Reihe von Kontaktnahmen mit dem Vertreter der Parteien sowie mit dem mit der Neuverbauung des Grundstückes betrauten Architekten ...

Weiters hat das Bundesdenkmalamt von amtswegen ein Gutachten von Frau Univ.Prof.Dr. Renate Wagner-Rieger vom Kunsthistorischen Institut der Universität Wien eingeholt und den Parteien mit Schreiben vom 20.11.1969, ZI.8439/69, zur Stellungnahme übermittelt. Der Parteienvertreter hat mit Schreiben vom. 15.1.1970 ein von Herrn Univ.Prof.Dr.Heinz Mackowitz vom Kunsthistorischen Institut der Universität Innsbruck erstelltes Gegengutachten vorgelegt.

Schließlich erfolgte am 11.5.1970 in den Räumen des Bundesdenkmalamtes eine gemeinsame Aussprache mit dem Parteienvertreter und ... bei der ... um die Ausfertigung eines abschließenden Bescheides unter gleichzeitigem Verzicht auf eine Zusammenfassung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer Stellungnahme seinerseits ersuchte.

Das Bundesdenkmalamt hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen und wie folgt entschieden:

Spruch

1) Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des ehem. Mädchenrekonvaleszentenheimes „Faniteum“ in Wien 13., ... gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl.Nr.533/1923 (Denkmalschutzgesetz) im öffentlichen Interesse gelegen ist.

2) Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird gemäß § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründung

Mit dem eingangs zitierten Bescheid hat das Bundesdenkmalamt das „Faniteum“ wegen seiner künstlerischen und kulturellen Bedeutung unter Denkmalschutz gestellt. In diesem Bescheid wurde eine sehr ausführliche Beschreibung der Denkmaleigenschaften des Objektes gegeben, die sich sowohl auf die örtliche Situierung des Gebäudekomplexes, als auch auf die Darstellung der äußeren Gliederung und architektonischen Wirkung und schließlich auf die Darlegung der Merkmale der Innenausstattung erstreckte. Weiters wurde eine Auswahl der einschlägigen Literatur angeführt, die die in der Fachwelt vorherrschende Auffassung zum Ausdruck bringt. Letztlich wurde das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes dargelegt. Der Bescheid wurde im sogenannten Mandatsverfahren erlassen, da es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme wogen Gefahr in Verzuge handelte. Diese Annahme stützte sich auf die Tatsache, dass das Bundesdenkmalamt vom Magistrat der Stadt Wien die Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, betreffend die Abtragung des „Faniteums“ erhalten hatte.

In der fristgerecht eingebrachten Vorstellung wurden die Denkmaleigenschaften des Objektes energisch bestritten. Das Gebäude sei kein bekanntes Denkmal, weil in Bevölkerungs- und Behördenkreisen nahezu unbekannt. Das Bundesdenkmalamt selbst habe sich erstmalig auf Grund der Ladung zur Bauverhandlung mit dem gegenständlichen Objekt beschäftigt. Da das Gebäude leerstehe und unbewacht sei, seien wiederholt Banden eingebrochen und hätten Schaden angerichtet. Auch sei der verwilderte Park eine Gefahr für die anschließende ländliche Gegend. Abschließend wurde die vom Bundesdenkmalamt angeführte Literatur zu entkräften versucht und die Feststellung getroffen, dass diese nicht geeignet sei, die Schutzwürdigkeit des Objektes zu beweisen oder auch nur zu stützen.

Im Zuge, des in der Folge vom Bundesdenkmalamt fristgerecht eingeleiteten Ermittlungsverfahrens fanden mehrfach Besichtigungen des Objektes durch Organe des Bundesdenkmalamtes, z.T. im Beisein von Vertretern der Parteien, statt. Dabei wurde immer wieder von Seiten des Architekten auf die Unmöglichkeit einer Wiederverwendung des Bauwerkes hingewiesen.

Das Bundesdenkmalamt hat sodann ein Gutachten des Kunsthistorischen Instituts der Universität Wien über den künstlerischen und kunsthistorischen Wert des Gebäudes eingeholt und den Parteien nachweislich am 25.11.1969 zur Kenntnis gebracht. Der Wortlaut dieses Gutachtens ist aus der Anlage I zu entnehmen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides (Begründung) bildet. Die Parteien haben am 15.1.1970 ein von Herrn Prof. Dr. Mackowitz erstelltes Gegengutachten vorgelegt. Auch der Wortlaut dieses Gutachtens stellt einen integrierenden Bestandteil dieser Bescheidbegründung dar (Anlage II).

Bei der am 11.5.1970 im Bundesdenkmalamt abgehaltenen abschließenden Besprechung zwischen dem Parteienvertreter und dem den Neubau planenden Architekten einerseits und dem Landeskonservator für Wien und dem Referenten der Rechtsabteilung' des Bundesdenkmalamtes andererseits, erklärte Prof. ... dass er das Objekt in den letzten Jahren einer Reihe von Institutionen angeboten habe, die jedoch allesamt kein Interesse an der Adaptierung und Wiederverwendung des Gebäudekomplexes zeigten. Ein Verzeichnis dieser Interessenten wurde dem Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 13.4. (wohl richtig 13.5.) 1970 vorgelegt. Dr. ... erklärte bei jener Besprechung, dass er namens seiner Mandantschaft auf die Mitteilung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, das ohnehin nur die beiden Gutachten enthalte, und eine eigene Stellungnahme verzichte. Im übrigen würde dieser Schriftwechsel nur zu einer Verzögerung des Verfahrens führen.

Das Bundesdenkmalamt hat diesen Verzicht zur Kenntnis genommen und im Hinblick darauf, dass die Parteien bereits Gelegenheit hatten, zum Gutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. Wagner-Rieger Stellung zu nehmen, und ihrerseits ein Gegengutachten beigebracht hatten, die bescheidmäßige Erledigung vorgenommen.

Das Bundesdenkmalamt har nunmehr erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 Denkmalschutzgesetz finden die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen auf unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. In ständiger Rechtssprechung zu dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt, dass Hinweise auf andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle, wie etwa solche auf bauliche Erhaltungswürdigkeit und Bewohnbarkeit eines Gebäudes oder Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung am Wesen des durch das Denkmalschutzgesetz normierten Denkmalschutzes vorbeigehen (vgl. Erkenntnis vom 30.3.1960, ZI.521/56, Erkenntnis vom 3.3.1965, ZI.1290/64, u.a.). Das Bundesdenkmalamt ist daher bei der Beurteilung des Denkmalcharakters des in Rede stehenden Gebäudes auf die Möglichkeiten einer Wiederverwendung durch die von den Parteien aufgezählten Kaufinteressenten nicht eingegangen. Die Bedeutung eines Objektes ist zweifellos unabhängig von seiner wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Es war daher für das Denkmalschutzvorfahren irrelevant, ob die Eigentümer das Gebäude selbst benützen können oder wollen oder einen entsprechenden Kaufwerber dafür zu finden in der Lage sind.

Ebenso bedeutungslos ist es für das gegenständliche Verfahren, ob das Gebäude ein bekanntes Denkmal ist oder nicht. Daher geht die Feststellung, dass das „Faniteum“ in Bevölkerungs- und Behördenkreisen nahezu unbekannt sei, fehl.
Was den Vorwurf der Parteien anbelangt, dass das Bundesdenkmalamt sich erst anlässlich des drohenden Abbruchs des Objekte mit ihm befasst habe, so entbehrt er jeder Grundlage. Bereits im Jahre 1924 (!) wurde ein Verzeichnis der schützenswerten Häuser aufgestellt, in dem das „Faniteum“ angeführt ist (Zl.82/D/1924). Wenn das Bundesdenkmalamt erst im Jahre 1969 das Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet hat, so liegt der Grund dafür auf der Hand. Durch all die Jahre war das Objekt in keiner Weise gefährdet, so dass die Organe des Bundesdenkmalamtes weit dringendere Fälle vorgezogen hatten. In der Fülle der Aufgaben der Denkmalbehörde muss es zwangsläufig zu einer Reihung der Gebäude kommen, die jedoch kein Werturteil bildet, sondern lediglich nach der Dringlichkeit bzw. Gefährdung der Objekte aufgestellt wird. Hinsichtlich der von den Parteien an der zitierten Literatur geübten Kritik wird festgestellt, dass die Anführung der einschlägigen Fachliteratur lediglich ein Glied in der Kette der Beweise darstellt. Zufolge des Grundsatzes der Gleichheit aller Beweismittel erscheint daher die Anführung der Fachliteratur nicht als ausschlaggebend für den Denkmalwert eines Objektes.

Bezüglich des Gutachtens von Prof. Mackowitz hat das Bundesdenkmalamt erwogen:

Der erste Absatz kulminiert in der Feststellung, dass das „Faniteum“ in seiner Art nicht einzeln dastehe, was zweifellos abwertend gemeint ist. Im Gegensatz dazu hat das Gutachten von Frau Prof. Wagner-Rieger gerade durch den Hinweis auf Bauwerke denen ein ähnlicher Gedanke zugrunde liegt, aufzeigen wollen, dass dem „Faniteum“ in geistesgeschichtlicher Betrachtung eine besondere Rolle als typische Schöpfung seiner Zeit zukommt. Wiewohl Prof. Mackowitz zugibt, dass das „Faniteum“ einen Akzent in der Landschaft darstellt, schränkt er dies dahingehend ein, dass dies nur aus nächster Nähe, nämlich „vom Garten her“ fühlbar würde. Diese Feststellung ist unrichtig, wie der Augenschein ergibt, da das Objekt weithin sichtbar ist, z.B. bei der Auffahrt durch die Veitingergasse.

Die ältere Literatur hat sich naturgemäß mit einem erst um 1895 entstandenen Bauwerk wenig abgegeben; immerhin ist in der 1918 erschienen Festschrift „Ausgewählte Kunstwerke der Sammlung Lanckoronski“ (mit einem Vorwort von Max Dworak) auf Seite 127ff, ein Beitrag von H. Swoboda über den Bausinn des „Faniteums“ abgedruckt. Im übrigen befasst sich das Gutachten von Prof. Mackowitz mit der Frage, welche kunsthistorische Bedeutung dem Bauwerk als solchem zukäme und kommt hiebei zu einem negativen Ergebnis, vornehmlich, weil sich nach Auffassung von Prof. Mackowitz im Stil Eklektizismus ausdrücke. Diese Stellungnahme entspricht einer Einstellung zur Baukunst des Historismus, wie sie vor der Jahrhundertwende bis in die Vierzigerjahre ziemlich allgemein geherrscht hat, seither jedoch keineswegs mehr der Auffassung der Fachwelt entspricht. La Roche entnahm einzelne Details aus dem Formenschatz der Renaissance, weil die klare Formensprache seinen künstlerischen Intentionen am besten entsprach. In der Persönlichkeit La Roches und seines Lehrers H. v. Geymüller zeigt sich deutlich das Ringen um den künstlerischen und schöpferischen Ausdruck des Historismus. Betrachtet man etwa die Rekonstruktionen Geymüllers für den Dom zu St. Peter in Rom, so hielt er sich dort, wo Skizzen vorhanden sind, genau an die Vorlagen; dort aber, wo keinerlei Unterlagen vorhanden sind, entfaltet sich frei die schöpferische Entwurfskraft des Architekten im Sinne des 19.Jhs.; dies wurde von der Bramanto-Forschung eindeutig festgestellt. Das Schöpferische des Historismus, früher verleugnet, wird durch die neuere Forschungslage (vgl. z.B. die Ringstraßenabhandlungen der Thyssen-Stiftung) im Rahmen der Entwicklung der modernen Architektur durchaus positiv gewürdigt.

Auch die Stellungnahme von Prof. Mackowitz zu den Wandbildern von Wilhelm Steinhausen geht an den Tatsachen vorbei. Wenn er in seinem Gutachten meint, sie seien noch abhängig von der religiösen Historienmalerei aus der Jahrhundertmitte, so trifft dies nur insofern zu, als jede Kunst in einer gewissen Abhängigkeit zu der vorangegangenen Periode steht. Ansonsten stellen die Gemälde Steinhausens einen bemerkenswerten Ansatzpunkt für die sich in Wien um 1900 entfaltende Malerei des Jugendstils dar und stehen mit der Kunst seiner Generationsgenossen in weit stärkerem Zusammenhang als mit den Werken der vorangegangenen Generation. Dies erweist nicht nur der Figurenstil, sondern auch die Verbindung von Figuren und Landschaft und besonders die im Sinne der Zeit rein ausschnitthafte Behandlung der Landschaft.

Auf Grund der oben dargestellten Erwägungen ist das Bundesdenkmalamt – seine Organe haben selbst unbestrittenermaßen die Qualifikation von Sachverständigen im Sinne des § 52 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 – zu der Ansicht gekommen, dass dem Gutachten von Frau Prof. Wagner-Rieger viel mehr Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft zukommt, als dem Gegengutachten, und es sich überdies mit den Auffassungen der amtlichen Fachexperten weitestgehend deckt.

Es steht somit fest, dass das in Rede stehende Objekt künstlerische und kulturelle Bedeutung besitzt, sohin als Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu betrachten ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Denkmals ist, wie im Bescheid vom 23.4.1969 wie folgt begründet:

Das als Mädchen-Rekonvaleszentenheim errichtete Gebäude wurde 1894–1896 vom Geheimen Rat Karl Graf Lanckoronski zum Andenken an seine 1893 verstorbene Gemahlin Fanita erbaut. Der Entwurf, der sich an toskanische Landsitze des 15. Jhs. anlehnt, wurde von dem Basler Architekten Emanuel La Roche geschaffen und später unter Mitwirkung des französischen Architekten A. Bauqué außen verändert und im Inneren ausgestaltet.

Die Anlage diente ursprünglich zur Aufnahme von 12 (später 16) aus Wiener Spitälern entlassenen, der ärmsten Bevölkerung angehörenden rekonvaleszenten Mädchen im Alter unter 14 Jahren. Das in den Stilformen des Historismus am Ende des 19. Jhs. erbaute Mädchen-Rekonvaleszentenheim stellt in seiner künstlerischen Gestaltung seiner Widmung nach, in städtebaulicher Hinsicht und auf Grund seiner Einmaligkeit ein bedeutendes Bauwerk dar. Darüber hinaus ist es als ein Wahrzeichen für den 13. Bezirk zu betrachten.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird damit begründet, dass im Sinne des § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 das Wirksamwerden der Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes im Interesse dos öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist. Diese Annahme stützt sich auf die Tatsache, dass das Objekt seit Jahren leer steht und von den Eigentümern einer Verwertung zugeführt werden soll. Da bereits Neubaupläne vorhanden sind und ein Bauverfahren anhängig ist, bestünde die Gefahr, dass das Gebäude während des Berufungsverfahrens demoliert wird und somit der Zweck dieses Bescheides in Frage gestellt wäre, wenn das Bundesdenkmalamt von der zitierten Bestimmung nicht Gebrauch machte.

Es war daher wie im Spruche zu entscheiden. Damit ist im Sinne des dort zitierten Gesetzes das in Rede stehende Objekt unter Denkmalschutz gestellt.
...
Wien, am 12.Juni 1970
Der Präsident

Das Gutachten des Kunsthistorischen Instituts der Universität Wien

Faniteum, Wien 13., Hanschweg

Der Oberstkämmerer Karl Graf Lanckoronski errichtet 1894–96 auf dem Gemeindeberg hinter der Einsiedelei von Ober St. Veit diese Anlage, die nach seiner 1893 im Kindbett verstorbenen Gemahlin Fanita „Faniteum“ genannt wurde. Die Kapelle war als Memorialbau gedacht und sollte in der Krypta den Sarkophag der Verstorbenen aufnehmen. Es kam nicht dazu, wohl weil durch die Eingemeindung des Gebietes nach Wien die hier geltenden Begräbnisvorschriften ein derartiges Privatmausoleum verboten. Dem Projekt liegt ein kulturhistorisch höchst interessanter Gedanke zugrunde, der in der Romantik wurzelt. Schon im ausgehenden 18. Jh. haben sich Graf Lazy oder General Laudon ihr Grab in den Naturparks an den Abhängen des Wiener Waldes errichtet; der Husarentempel mit dem Grab Unbekannter Soldaten wäre hier ebenso zu nennen wie die (unbelegte) Gruftkirche unter der Kirche Maria vom Siege im Arsenal, die für verdiente Militärs gedacht war; auch die Gruft unter der Kapelle von Schloss Grafenegg bei Krems verrät einen ähnlichen Gedankengang. Etwas jünger als das Faniteum ist die Kirche im Kaasgraben für das Begräbnis der Familie Esders. Graf Lanckoronski hat zugleich mit dem Aufgreifen dieser Idee in der romantischen und symbolistischen Vorstellungen sehr aufgeschlossenen Zeit um 1900 die Einbettung des Memorialbaues in die Landschaft ebenso angestrebt, wie sie die Vorgänger gesucht haben.

Die Konzeption der Anlage, mit einem durch malerische Ausschmückung hervorgehobenen Korridor, der eine Art Kreuzgangfunktion ausübte, und einem kapitelsaalartigen Raum, verrät, dass hier an die Einrichtung einer klösterlichen Gemeinschaft gedacht war, welcher die Pflege des Grabmales anvertraut werden sollte. Die Widmung des Gebäudes als Rekonvaleszentenheim für junge Mädchen gab dieser Stiftung darüber hinaus noch eine soziale und humane Funktion und rundete die Mäzenatentätigkeit des Grafen auch in dieser Richtung ab. Es scheint, dass die Idee des Florentiner Findelhauses dabei eine nicht unwesentliche Rolle gespielt hat – umso mehr, als die Erinnerung an florentinische Frührenaissance auch für die architektonische Gestaltung der Anlage bedeutungsvoll war.

Aus dem Vorwort, das Max Dvorak der 1918 dem Grafen Lanckoronski gewidmeten Festschrift voranstellte, erhellt, dass dieser eine vorzügliche Kenntnis Italiens besaß. Diese besonders in der Jugend gesammelten Eindrücke haben für die Wahl des Bauplatzes des Faniteums den Ausschlag gegeben, wozu auch die Ausführungen von Heinrich Swoboda in der gleichen Festschrift (S.127 ff) heranzuziehen wären.

Das Faniteum bekrönt die Bergkuppe ähnlich wie dies bei toskanischen Landhäusern der Fall ist. Vom Altar der Kapelle aus wird der Blick in gerader Linie zur Stefanskirche gelenkt – eine Idee, die sich auf erlauchte Vorbilder (Florenz-Medici) und Österreich (Melk) berufen kann und die gut zu dem symbolbeladenen Charakter des Memorialbaues passt.

Das edel proportionierte Bauwerk, eingebettet in einen durch dunkle Zypressen akzentuierten Garten, der verschiedene, des Naturschutzes würdige Bäume umfasst (besonders eine alte Eiche), ist also hervorragend in die Landschaft eingebunden und bekrönt dabei in einzigartiger Weise das ganze umgebende Gelände. Bis an die Grenzen des zugehörigen Grundstückes aber brandet die höchst unerfreuliche Verhüttelung. Die hier entstehenden Gartenstädte bilden eine charakterlose Masse, die sich dem Lainzer Tiergarten entlangzieht; im Wirkungsbereich des Faniteums allerdings erhält sie eine städtebauliche Verfestigung, Durch die Bekrönung dieses Hügels mit der scharf gezeichneten Silhouette der Kapellenkupnel erscheinen selbst die heterogenen Siedlungshäuser plötzlich auf ein Zentrum hin ausgerichtet zu sein, sie ordnen sich einer künstlerischen Macht unter. Damit aber erfüllt das Faniteum die Funktion eines Wahrzeichens der von ihm beherrschten Landschaft, und von seiner Existenz wird es abhängen, ob das Gebiet ein „Gesicht“ bekommt oder ob es eine rettungslos verpfuschte Grünfläche bleiben wird. So ist das Faniteum schlechtweg unersetzlich, und sein Verlust könnte durch nichts wettgemacht werden – schon gar nicht durch ein architektonisch auch noch so gut gelöstes Wohnhaus, das selbst ein Element dieser Verhüttelung werden würde.

Neben diesen städtebaulichen Punkten kommt dem Werk eine außerordentliche Bedeutung in kunsthistorischer Hinsicht zu. Die Ideen des Bauherrn, der sich hier als Förderer der Künste im alten Stile bewährte, wurden von dem aus Basel stammenden Architekten Emanuel La Roche (1863 – 1922) verwirklicht, der als Mitarbeiter von Heinrich von Geymüller eine sehr eingehende Kenntnis der italienischen Renaissancearchitektur besaß. Diese nun hat zweifellos anregende Kraft für die Gestaltung des Werkes ausgestrahlt, und zwar nicht nur was die örtliche Situation anlangt, sondern auch die Detailformen der Fassadengliederung betreffend, die Art der steinernen Fensterrahmen und besonders der zweigeschossigen Loggia an der Südseite, die von weit vorspringendem Dache überschattet wird. Der kunsthistorisch orientierte Betrachter mag nun auch bei Betrachtung des Baues verschiedene Zitate aus den Werken Brunelleschis, Bramantes, Palladios oder Michelangelos wahrnehmen, wie sie dem Bildungserlebnis eines vom Historismus herkommenden Bauherrn und Architekten wohl anstehen. Damit wird aber über den Bau und seine künstlerische Qualität sehr wenig ausgesagt, denn es handelt sich weder um eine Architekturkopie noch um eine eklektische Verbindung verschiedener Motive, sondern diese sind vielmehr einem neuen, der Zeit um 1900 allein eigentümlichen Stil eingeschmolzen: die Wahl der italienischen Renaissanceanregungen erfolgt dabei lediglich nach dem Gesichtspunkte, wie weit sie dem Kunstwollen der Zeit um 1900 gemäß waren. Diese Epoche hat nun in Wien nebeneinander Werke dos Jugendstiles (der Sezession) und des Späthistorismus hervorgebracht. Von den ersteren sind das Sezessionsgebäude von J.M.Olbrich oder die Leopoldskirehe auf dem Steinhof von Otto Wagner zu nennen. In beiden Fällen lässt sich der Bau als eine Zusammenordnung von stereometrischen Gebilden, von Würfeln, Prismen, Kugeln, Zylindern definieren, sie geben den entscheidenden Ausschlag für die künstlerische Erscheinung, wogegen die Ornamentik nur ein sekundäres Phänomen darstellt. Bei den Sakralbauten der späthistoristischen Richtung tritt damals besonders die Neuromanik in Erscheinung (Kaiser Jubiläumskirche bei der Reichsbrücke, Canisius-Kirche), da sie unter Zitierung historischer Elemente die Gestaltung sehr plastischer und stereometrisch bestimmter Formen erlaubt – im Gegensatz etwa zur Neugotik, welche stärker zur Formauflösung tendiert. Hält man nun die Kapelle des Faniteums gegen diese zeitgleichen Werke der Sakralarchitektur, so wird deutlich, dass ihr Aufbau aus einem würfelförmigen Unterbau, einem zylindrischen Tambour und der Halbkugel der Kuppel sehr wesentlich mit dem übereinstimmt, was sich auch sonst in den Bauten um 1900 abzeichnet; man versteht auch, dass gerade die toskanische Renaissance für eine solche Umsetzung sehr gut verarbeitbare Motive lieferte.

Für die Innenraumgestaltung, besonders den unteren Raumkubus der Kapelle des Faniteums, fällt auf, dass durch Einstellung von Freisäulen in den Ecken und Abtrennung einer eigenen, für das Grabrelief der Verstorbenen Fanita bestimmten Raumschicht dieser Kubus in Raumeinheiten aufgelöst erscheint, die den Gesetzen eines den Kubus durchsetzenden orthogonalen Raumgitters folgen. Dieses künstlerische Prinzip, das sich hier in die Detailformen der italienischen Renaissance kleidet, begegnet bei Mackintosh ebenso wie bei Josef Hoffmann oder Adolf Loos und ist ein für die moderne Architektur sehr wesentliches Gestaltungsmittel, dessen sich – bewusst oder unbewusst – der Neurenaissance-Architekt La Roche bedient. Für die Entstehungszeit typisch ist auch die in weiß gehaltene Innenausstattung des Kirchenraumes, dessen Wand- und Kuppeldekoration nach oben zu in ihrer Schwere gesteigert erscheint. Ein Vergleich dieser Lösung mit dem Quattrocento-Bauten lässt erkennen, wie wenig von einer Kopie die Rede sein kann, wie viel mehr sich hier bereits abstrakte Dekorationsformen abzeichnen, die in Wien um 1900 schon im Kommen waren.

Das Faniteum ist das Denkmal einer Epoche, deren künstlerischer Wert lange verkannt und missachtet wurde, jedoch langsam ins Bewusstsein tritt. Seiner ganzen Anlage und Gestaltung nach ist es ein höchst bedeutungsvolles Werk dieser Phase, zudem auch um die damals in ganz neuer Form zur Diskussion gestellten Idee des Gesamtkunstwerkes bemüht. Freilich sind davon nur mehr bescheidene Reste erhalten, da die Kunstwerke der Sammlung nicht mehr vorhanden sind. Immerhin haben sich noch verschiedene Nachbildungen italienischer Renaissancemaioliken über den Türen erhalten, welche zeigen, dass man dem ganzen Bau auch im Inneren eine einheitliche, künstlerische Durchbildung geben wollte.

Im Gang bei der Kapelle blieben noch die großen Fresken und Wandbilder des Malers Wilhelm Steinhausen erhalten, der auch sonst für Graf Lanckoronski tätig war und die Porträts u.a. von Mitgliedern seiner Familie in Zeichnungen festhielt. In den in monumentalen Gemälden dargestellten Guten Werken sind solche Porträts zeitgenössischer Personen verarbeitet. Steinhausen, ein Generationsgenosse Fritz von Uhdes und eng mit Hans Thoma befreundet, geht von der Historienmalerei aus und setzt zu einer neuen Lösung des religiösen Themas an, wobei er eine idealisierende, verinnerlichte Darstellungsform mit den Konzessionen an den Naturalismus verbindet. In einer großzügigen, mit klarem Kontur arbeitenden Komposition schuf Steinhausen hier Monumentalgemälde, welche als eine Facette der in Wien damals sich entfaltenden Malerei des Jugendstiles eingehende Beachtung verdienten. Die Zerstörung dieser Werke würde einen sehr großen Verlust bedeuten.

Univ.-Prof. Dr. Renate Wagner-Rieger

Das Gutachten des Kunsthistorischen Instituts der Universität Innsbruck

Im Gutachten betreffend das „Faniteum“ im 13.Wiener Gemeindebezirk stellt Frau Univ.Prof.Dr.Renate Wagner-Rieger vorerst das Bauwerk an die Seite anderer als Gedenkstätten gedachter Kirchen und Kapellen. So wie in verschiedenen angeführten Fällen verdankt das Gebäude seine Existenz einer romantischen Grundhaltung, deren Nachwirkungen bis in das späte 19.Jahrhundert reichen. Die Verstellung, für eine im Kindbett verstorbene Gattin eine Gedenkstätte zu errichten, hängt auch mit einem dem Symbolistischen verhafteten Lebensgefühl zusammen, das ebenfalls um 1900 sehr lebendig war. In dieser kulturhistorischen Hinsicht steht also das Faniteum nicht einzeln da.

Wagner-Rieger befasst sich weiters mit der Stellung des Bauwerkes in der Landschaft. Zweifellos gibt das Faniteum einen Akzent in der Landschaft, der aber nur dann erkennbar und spürbar ist, wenn man es aus der Nähe vom Garten her betrachtet. Wie wenig das Faniteum eine das Landschaftsbild bestimmende Wirkung besitzt oder gar als Wahrzeichen des 13.Bezirkes angesprochen werden kann, geht aus der Tatsache hervor, dass das Gebäude durch Jahrzehnte bei den Wienern kaum Beachtung gefunden hat und sie erst in allerletzter Zeit durch die Baueinreichung erwecken konnte. Auch in der Literatur erscheint das Faniteum jeweils nur am Rande vermerkt auf und es wird ihm auch hier nicht mehr Bedeutung zugesprochen als es tatsächlich besitzt.

Frau Prof.Wagner-Rieger spricht dem Bauwerk eine außerordentliche Bedeutung in kunsthistorischer Hinsicht zu und erkennt in dem Basler Architekten Emanuel La Roche durchaus keinen eklektizistischen Baumeister sondern einen, der es verstanden hätte, seine historischen Formen „vielmehr einem neuen, der Zeit um 1900 allein eigentümlichen Stil“ einzuschmelzen. Die eindeutig von der italienischen Renaissance abgeleiteten Formen wären demnach lediglich nach dem Gesichtspunkte, wie weit sie dem Kunstwollen der Zeit um 1900 gemäß waren, gewählt worden. Nun wissen wir aber, dass La Roche weniger ein eigenschöpferischer Architekt war, als vielmehr in erster Linie Kunstgelehrter und Architekturtheoretiker, der an H. von Geymüllers „Architektur der Renaissance in Toskana“ mitgearbeitet und in den 80er Jahren an Ort und Stelle die Baukunst der Renaissance untersucht und studiert hat. Es ist kaum anzunehmen, dass dieser ganz aus einer historischen Haltung heraus schaffende Baumeister sich mit der um 1900 in Wien sensationell und auch heftig angegriffenen Architektur der Sezession und des Jugendstils befasst hat.

Auch im Faniteum ist der Gesamtplan dahingehend konzipiert, eine Addition aus toskanischem Landhaus und dem Sakralbau der Florentiner Frührenaissance zu schaffen. Dass der gesamte Baukomplex keinen geschlossenen und homogenen -Eindruck hervorrufen kann, geht nicht nur auf die Tatsache zurück, dass sich der Architekt hier mit einem Bauplatz von verschiedenem Niveau abzufinden hatte, sondern auch darauf, dass er einzelne in der Architektur der Renaissance fixierte Formen, wie etwa die Loggia, Portale, Treppen, übernommen und zusammengestückt hat. Der eigentliche Kapellenbau wurde in seiner Komposition wohl nicht wörtlich, aber doch fühlbar von den Florentiner Kirchenbauten der Frührenaissance übernommen, wobei in erster Linie Brunelleschi Pate gestanden ist. Wenn nun Frau Prof. Wagner-Rieger den Bau „als eine Zusammenordnung von stereometrischen Gebilden, von Würfeln, Prismen, Kugeln, Zylindern“ definiert und damit auf Otto Wagner und Olbrich verweist, wenn ihrer Behauptung nach der Aufbau aus einem würfelförmigen Unterbau, einem zylindrischen Tambour und der Halbkugel der Kuppel sehr wesentlich mit dem übereinstimmt, was sich sonst in den Bauten um 1900 abzeichnet, so kann man dem nur entgegensetzen, dass dies entscheidende Charakteristika gerade der Florentiner Frührenaissance sind. Meiner Meinung nach ist gerade die Gliederung und Zonenteilung des Innenraumes ein evidenter Beweis für eine direkte Übernahme aus dem italienischen Quattrocento. Ein Vergleich mit der Pazzi-Kapelle oder der Sakristei von San Lorenzo oder der 1470 entstandenen Sakristei von Santa Felicita macht dies deutlich. Ebenso typisch für die Renaissance ist die in Weiß gehaltene Innenausstattung des Kirchenraumes und man wird im Hinblick auf die persönliche Einstellung des Architekten La Roche doch eher geneigt sein, auch darin einen Historismus und eine Abhängigkeit zu sehen und nicht ein Bekenntnis zur zeitgenössischen Architektur.

Auf die künstlerische Ausstattung des Gebäudes einzugehen, erübrigt sich hier im Einzelnen, denn stets wurden die Zimmer und Räume nachträglich mit Werken geschmückt, von denen sich freilich nur mehr Reste erhalten haben. Dort aber wo sie vorhanden sind, sind sie jeweils ohne Rücksicht auf eine organische Zugehörigkeit zum Bau angebracht. Die in einem Gangtrakt in der Nahe der Kapelle befindlichen Wandbilder des Frankfurter Malers Wilhelm Steinhausen sind historisierend, genauso wie der gesamte Bau. Sie entsprechen in keiner Weise den Werken, wie sie um 1900 in Wien vorliegen, sondern sind noch abhängig von der religiösen Historienmalerei aus der Jahrhundertmitte.

Innsbruck, den 12.1.1970
Univ.-Prof. Dr. H. Mackowitz