Die Grundentlastung
Allgemeines zu den Grundherrschaften
Im späten Mittelalter und in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit bis in das Zeitalter Karls VI., Maria Theresias und Josefs II. stand alle Macht und Gewalt über Land und Leute bei den Grundherrschaften. Sie waren die Besitzern der großen Güter, welche aus dem Grund und Boden und einer Anzahl Dörfer bestanden, oft auch untertäniger Städte und Märkte. Grundherren waren allerdings nur jene Großgrundbesitzer, denen über ihr Gutsgebiet das „dominium directum“ zustand. Grundbesitzer innerhalb dieser Herrschaft hatten nur einen abgeleiteten Grundbesitz und von der Herrschaft überlassene Nutzungsrechte, waren aber selbst – so sie auf dem Grund auch wohnten – Untertan und unter anderem der Gerichtsbarkeit der Herrschaft unterworfen. Ausgenommen von dieser Gerichtsbarkeit des Grundherren waren jene, die aufgrund ihres Standes als Geistlicher oder Adeliger unter einer besonderen Gerichtsbarkeit standen und die sogenannten Freisassen bzw. Freibauern, die Besitzer alter Freihöfe bzw. Edelhöfe waren und ihren Hof schon von den Vorfahren als freies Eigentum übernommen hatten oder selbst von der Herrschaft als freies Eigentum erhalten hatten.
Je nach Eigentumsverhältnis gab es somit den Dominikalgrund, wenn der Besitzer volles Eigentumsrecht hatte und den Rustikalgrund, wenn dem Besitzer nur die bloße Nutzung des Grund und Bodens innerhalb des Obereigentums des Grundherren zustand. Die Bauerngründe, die den größten Anteil des Rusitkalgrundes ausmachten, unterschieden sich in
- behauste Gründe, die einen Teil des Hauses ausmachten, mit dem Haus an einer Gewähr standen (= als eigene Position im Gewährbuch eingetragen waren) und ohne dem Haus nicht veräußert werden konnten,
- Hausüberlandgründe, die zwar keinen Teil des Hauses bildeten und auch an einer besonderen Gewähr standen, aber ohne Haus nicht verkauft werden durften (um übermäßige Grundzerstückelungen zu vermeiden),
- sowie Überlandgründe, welche keinen Teil des Hauses bildeten, in einer besonderen Gewähr standen und auch ohne Haus veräußert werden konnten.
Aus dem Untertänigkeitsverhältnis und dem Obereigentum über allen Grund ergaben sich verschiedene grundherrliche Rechte für die Herrschaft:
- das Recht auf Leistung des „Robot“ (Arbeitsleistungen),
- das Recht auf Grunddienst (vertraglich vereinbarte Abgabe an Geld oder Naturalien),
- das Recht auf das Pfundgeld (ein bestimmter Geldbetrag, der bei Besitzänderungen zu entrichten war),
- das Recht auf Abfahrtsgeld (eine Zahlung an den bisherigen Grundherren bei Veränderungen in der Grundherrschaft),
- und in manchen Herrschaften auch das Recht auf Zehent (das Recht auf ein Zehntel der der Ernte an Getreide, Wein etc.).
Das vom Grundherren geführte Grundbuch bestand aus dem Urbarium und dem Urkundenbuch, welches in das Gewährbuch und das Satzbuch geteilt war. Im Urbar waren die untertänigen Gründe mit allem Zugehör, die Besitzer derselben, die Kaufsumme und die jährlich zu leistenden Grunddienste eingetragen. In das Gewährbuch und Satzbuch wurde der Inhalt der die Erwerbung und den Besitz bzw. die bestellten Pfandrechte und die dinglichen Lasten betreffenden Urkunden aufgenommen, wobei die Originalurkunden beim Gewähr- und Satzbuch zurückbehalten und den Parteien nur Abschriften der Urkunden oder Auszüge aus denselben, sogenannte „Gewähren“, ausgefolgt wurden.
Das Ende der Grundherrschaften
Kaiser Joseph II. hatte 1781 mit der Aufhebung der Leibeigenschaft begonnen, eine der großen Umwälzungen im Gefolge der Revolution von 1848 war das Ende der Grundherrschaften überhaupt.
Äußerlich blieb für die Untertanen zunächst alles beim Alten, denn die Patrimonialbehörden (also die Grundherrschaften und die Patrimonialgemeinden) hatten die Gerichtsbarkeit und die politische Amtsverwaltung provisorisch bis zur Einführung landesfürstlicher Behörden fortzuführen. Einziger Unterschied war, dass sich in Verwaltungsangelegenheiten die bisherigen Fertigungsklauseln wie zum Beispiel „Herrschaft St. Veit a.d. Wien (Datum, Unterschrift)“ in „Amtsverwaltung St. Veit a.d. Wien (Datum, Unterschrift)“ änderte.
Nach diversen Fort- und Rückschritten ist aus dem Einsetzen der ersten Aktenstücke zu ersehen, dass die neue geschaffene Bezirkshauptmannschaft Hietzing erst Anfang 1850 tatsächlich tätig wurde. Untergebracht war sie zunächst in Hietzing CNr. 118 und 119 (= heutige Wattmanngasse 16 – 18). Mit dem Tätigwerden der übergeordneten Behörden mussten die Grundherrschaften ihren ursprünglichen Agenden wie die allgemein-politischen, die Steuereinhebung, die Gerichtsbarkeit über schwere Polizeiübertretungen und Polizeivergehen und die sogenannte Administrativgerichtsbarkeit nacheinander abgegeben. Nur die – restliche – Gerichtsbarkeit, die dem neuen Bezirksgericht Hietzing bzw. dem Landesgericht Wien zugedacht war, hatten sie noch, ferner ein paar Restagenden der Lokalverwaltung, die die neuen Ortsgemeinden übernehmen sollten.
Mit 1. Juli 1850 nahm endlich auch das Bezirksgericht Hietzing seine Tätigkeit auf. Es war ein „Bezirksgericht II. Klasse“ für Zivil- und Strafsachen und zunächst im Klosterneuburger Herrschaftshaus in Hietzing Nr. 2 untergebracht. Zu seinem Sprengel gehörten alle Katastralgemeinden des heutigen 13. Bezirks sowie Teile des heutigen 14. und 23. Bezirks.
Die Grundentlastung
Die Grundlage der vom Kremsierer Reichstag beschlossenen Grundentlastung war das von Kaiser Ferdinand erlassene Allerhöchsten Patent vom 7. September 1848 über die „Aufhebung des Unterthänigkeitsverbandes und Entlastung des bäuerlichen Besitzes“. Hauptgegenstand dieses Patentes war die Aufhebung des grundherrlichen Untertänigkeitsverhältnisses und der Grundherrschaften überhaupt. Die praktische Ausführung des Grundentlastungspatentes regelte das Patent Kaiser Franz Josephs vom 4. März 1849. Darin wurden u.a. die Entschädigungen für die aufgehobenen Arbeitsleistungen, Natural- und Geldabgaben konkretisiert, die praktische Durchführung wurde an zu bildende Landes-Commissionen delegiert.
Der Wert der Schuldigkeit war nach vorgezeichneten Grundlagen zu ermitteln. Der entlastete Grundbesitzer musste fortan ein Drittel dieses Wertes als Jahresrente an die Staatkasse zahlen. Der berechtigte Grundherr konnte sich zwei Drittel dieses Wertes von der Staatskasse holen, auf ein Drittel musste er verzichten, da er sich ja Steuern und Eintreibungskosten etc. ersparte. Das entlastete Grundstück war als vorrangig belastet anzusehen, und zwar mit dem zwanzigfachen Jahreswert der vom Besitzer zu leistenden Entschädigung. Allerdings konnte diese Last mit einer Einmalzahlung sogleich getilgt oder Jahresraten vereinbart werden.
Was nun die praktische Durchführung dieser Patente betifft, kann dies anhand des im Wiener Stadt- und Landesarchiv aufbewahrten Entschädigungs-Katasters aus dem Jahr 1852 gezeigt werden. Leider sind die großen Papierbögen wegen Feuchtigkeitsbefalles teilweise schwer geschädigt und knapp vor der Auflösung.
Die Grundentlastung in Hietzing
Für die Ortsgemeinden, die den heutigen 13. Wiener Gemeindebezirk Hietzing formen, war die k. k. n. öst. Grundentlastungs-Bezirks-Commission Hietzing zuständig. Ihre Tätigkeit wurde mit dem etwa Mitte 1852 fertiggestellten Kataster und der Beauftrag der entsprechenden Buchungen beendet.
Der genaue Inhalt des Deckblattes des Entschädigungs-Katasters und die Spalten im Inneren werden in der Folge anhand eines Beispiels dargelegt (siehe Kopien darunter, zum Öffnen anklicken).
Deckblatt:
- Das Kronland: Oesterreich unter der Enns
- Der politische Bezirk und das Steueramt: Hietzing
- Der Bezugsberechtigte
- Die „Gülte“ (= der Name des bezugsberechtigen Gutskörpers. Der Name des Gutskörpers und der Name es tatsächlich Abgaben-Bezugsberechtigten können sich unterscheiden und sind in den meisten Bögen separat ausgewiesen): Hier in einem das Wiener Erzbistum.
- Die Einlage Nummer im Gültbuch (Landtafel): 43 1/4
- Die betroffene Catastral-Gemeinde: Hietzing
- Die Verzeichnis Nr: 39 (meist nicht an der vorgesehenen Stelle sondern links oben vermerkt.
- Das Datum der Verbuchung (manchmal auch der Weitergabe zur Verbuchung) und der Revidierung: Hier beides 16. Juni 1852
- Das Amtssiegel der Commission
Die Spalten im Inneren:
- Die zahlungspflichtigen Parteien (samt – in der Regel nicht angegebener – Beschäftigungsart und Wohnort mit Haus-Nr.)
- Die Bezeichnung des verpflichteten Besitzes (Haus-Nr. samt Hausgründen oder Überländgründe oder beides
- Die Blattseite im Besitzstands-Hauptbuch
- Die „ausgemittelte“ Jahresrente (Stichtag meist 1. November 1848)
- Der kapitalisierte Wert dieser Rente (auf Basis einer 5%-igen Verzinsung ergibt dies die 20-fache Jahresrente) mit einem Nachlass von 10%
- Der Rückstand aus 1848
- , was die verpflichtete Partei zu zahlen bereit war (Rente oder Kapital), Rückstände aus 1848 und tatsächliche Einzahlungen (war aber nirgends angegeben).
- Die Beträge, die die verpflichtete Partei gleich einzuzahlen bereit war, und zwar:
- Die Renten vom 1. November 1848 bis zum genannten Stichtag (hier Ende Oktober 1851). Diese fast drei Jahresbeträge mussten in der Regel gleich bezahlt werden.
- Der Anteil der kapitalisierten Zukunftsrenten, den die Verpflichteten gleich zu bezahlen erklärten: Hier gibt es alle Varianten von Null bis zum Gesamtbetrag.
- Die zu bezahlenden Rückstände aus 1848 minus eines Abschlages von 10%
- Die folgenden Spalten mit den tatsächlichen Zahlungen wurden nirgends ausgefüllt.
- Unter dem Summarium auf der letzten Seite die Unterschrift des Leiters der Grundentlastungscomission, für Hietzing immer Schirnhofer.
In den einzelnen Zeilen der Bögen waren 88 Verpflichtete erfasst, und zwar mit errechneten Jahresrenten von einem Kreuzer aufwärts für Hausgründe bis zu folgenden Höchstwerten:
- Dr. Joh. Malfatti, Hietzing Nr. 159, 2 Gulden und 48 Kreuzer für Überländgründe
- Karl Bernbrunner, Hietzing, 2 Gulden und 55 Kreuzer für mehrere Hausgründe
- Karl Klein, Hietzing Nr. 73, 5 Gulden und 36 Kreuzer für Überländgründe
- Math. Schachhuber, Hetzendorf Nr. 43, 5 Gulden und 58 Kreuzer für Überländgründe
- Stift Klosterneuburg, 7 Gulden und 55 Kreuzer für Dominikalgrund
- Josef Herrmann, Hietzing Nr. 3, 8 Gulden und 28 Kreuzer für Überländgründe.
Als Summe wurden per 11. Juni 1852 Jahresrenten von 43 Gulden und 24 Kreuzer, ein kapitalisierter wert von 868 Gulden und 15 Kreuzer errechnet. Demnach waren Jahresrenten von 1848 bis 1851 mit 130 Gulden und 14 1/4 Kreuzern nachzuzahlen und aus den kapitalisierten Zukunftsrenten wurden 162 Gulden und 50 Kreuzer als Sofortzahlung vereinbart. Die grafisch bearbeiteten Kopien der Bögen können hier angesehen werden, sie sind die am besten erhaltenen (zum Vergrößern anklicken):
Die Bezugsberechtigten in den einzelnen Katastralgemeinden
KG Hacking
- Nr. 31 – Pfarre Hütteldorf, Einl-Nr. 319, 2 Parteien
- Nr. 32 – Erzbistum Wien, Einl.-Nr. 43 1/4, 2 Parteien
- Nr. 33 – Deutscher Ritter Orden – Gutskörper Hacking, Einl.-Nr. 127, 25 Parteien
KG Hietzing
- Nr. 39 – Wiener Erzbistum, Einl.-Nr. 43 1/4, 88 Parteien
- Nr. 40 – Wiener Bürgerspital, Einl.-Nr. 135, 82 Parteien
- Nr. 78 – Stift Klosterneuburg, Einl.-Nr. 11, 162 Parteien
KG Lainz
- Nr. 41 – Therese Edle v. Würth – Gutskörper Lainz bezüglich der Überlände, Einl.-Nr. 605, 45 Parteien
- Nr. 42 – Wiener Erzbistum, Einl.-Nr. 43 1/4, 60 Parteien
- Nr. 43 – Schule Lainz (Ablöse durch Wiener Erzbistum)
- Nr. 44 – Wiener Bürgerspital, Einl.-Nr. 135, 56 Parteien
- Nr. 45 – Johann Langer – Gut Atzgersdorf, Einl.-Nr. 26, 1 Partei (Stift Klosterneuburg)
- Nr. 83 – Wiener Erzbistum – Gutskörper Lainz, Einl.-Nr. 43 1/2, 55 Parteien
KG Rosenberg
- Nr. 55 – Wiener Erzbistum, Einl.-Nr, 43 1/4, 9 Parteien
- Nr. 88 – Wiener Erzbistum, Gut St. Veit, Einl.-Nr. 43, 9 Parteien
KG Speising
- Nr. 57 – Valent. Ritter v. Macks Concursmassa – Gutskörper Mauer, Einl.-Nr. 25, 79 Parteien
- Nr. 58 – Wiener Erzbistum, Einl.-Nr. 43 1/4, 64 Parteien
- Nr. 59 – Wiener Bürgerspital, Einl.-Nr. 135, 64 Parteien
- Nr. 60 – Johann Langer – Gutskörper Erlaa, Einl.-Nr. 97, 4 Parteien
- Nr. 89 – Wiener Erzbistum – Pfarre St. Veit, Einl.-Nr. 207, 8 Parteien
KG Sankt Veit
- Nr. 61 – Pfarre Hütteldorf, Einl.-Nr. 319, 9 Parteien
- Nr. 62 – Johanniter Ritter Orden – Gutskörper Unterlaa, Einl.-Nr. 50, 17 Parteien
- Nr. 63 – Ant. Jak. Schauenstein – Gutskörper Schauenstein, Einl.-Nr. 563, 70 Parteien
- Nr. 64 – Therese Edle v. Würth – Gutskörper Nußdorf, Einl.-Nr. 187, 6 Parteien
- Nr. 65, 3 Verzeichnisse – Wiener Erzbistum, Einl.-Nr. 43 1/4, zusammen 290 Parteien
- Nr. 66 – Schule St. Veit – Die einzige verpflichtete Partei ist das Wiener Erzbistum. Als Ablösung für die Schule St. Veit ist eine Jahresrente von 43 Gulden und 12 Kreuzer eingetragen, kapitalisiert ergibt das 864 Gulden
- Nr. 67 – Pfarrkirche St. Veit, Einl.-Nr. 250 (Verpflichtet sind neun Parteien aus Hietzing, Lainz, Speising und St. Veit für Überländgründe mit zusammen 23 1/4 Kreuzer Jahresrente bzw. 7 Gulden und 45 Kreuzer Kapital.)
- Nr. 68 – kk. Forstdirektion – Gutskörper Purkersdorf, Einl.-Nr. 419, 2 Parteien
- Nr. 69 – Johann Langer – Gutskörper Erlaa, Einl.-Nr. 97, 11 Parteien
- Nr. 90 – Wiener Erzbistum, Pfarre St. Veit, Einl.-Nr. 207, 31 Parteien
- Nr. 91, 3 Verzeichnisse – Wiener Erzbistum, Gutskörper St. Veit, Einl.-Nr. 43, 283 Parteien
- Nr. 95 – Stift Schotten – Gutskörper Penzing, Einl.-Nr. 90 (nur Graf Josef Tige in Lainz Nr. 33 als Zahlungspflichtiger mit einer Jahresrente von 1 Kreuzer für einen Überländgrund)
KG Unter St. Veit (?)
- Nr. 221 – Schule St. Veit mit 74 Zahlungspflichtigen Parteien aus Unter St. Veit: zusammen 5 Gulden und 40 Kreuzer Jahresrente als Ablösung der an die Schule St. Veit zu entrichteten schuldig gewesenen Wetterläutgebühr (?)
Eine gekürzte Auswertung aller Grundentlastungs-Kataster-Bögen der Hietzinger Kommission kann hier aufgerufen werden.
Die Betrachtung der vielen Berechtigten in den einzelnen Katastralgemeinden wirft Fragen auf. Teilweise handelt es sich um Herrschaften bzw. Gutskörper, die als Oberbesitzer in dieser Gemeinde nicht vermutet wurden – wie zum Beispiel die starke Präsenz des Wiener Erzbistums und des Wiener Bürgerspitals in Hietzing –, oder gar um Namen, die in keiner Regionalgeschichte vorkommen – zum Beispiel Anton Jakob Schauenstein in Sankt Veit. Zu berücksichtigen ist auch, das einzelne Parteien mit demselben Besitz gegenüber mehreren Grundherren zahlungspflichtig sein konnten oder sich Grundherren einen größeren Besitz teilen konnten, wie zum Beispiel das Wiener Erzbistum und das Wiener Bürgerspital 66 Liegenschaften in Altmannsdorf.
Grundsätzlich ist in Erinnerung zu rufen, dass jede geschichtliche Darstellung – so umfangreich sie auch sein mang – nur einen Überblick geben und niemals alle Verästelungen verfolgen kann. Im Laufe der Jahrhunderte entwickelte sich ein unübersichtliches, bis ans Ende der Grundherrschaften reichendes Netz an Giebigkeiten. Versuchen dominierender Grundherren, die unterschiedlichen und unübersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu beseitigen brachten, war nur teilweiser Erfolg beschieden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich in den meisten Fällen bloß um Oberbesitz mit sehr eingeschränkten herrschaftlichen Rechten handeln konnte.
Die Auswirkungen der Grundentlastung
Die wesentliche Auswirkung der Grundentlastung wird wohl der Wegfall des Obereigentums gewesen sein. Die Bezahlung der kapitalisierten Jahresrenten, die für den Grund(unter)besitzer einen Nachlass von über zwei Drittel der ursprünglichen Lasten bedeuteten, wird für die meisten Verpflichteten kein Problem gewesen sein. Bei den Hausgründen handelte es sich meist um kleine Beträge im Kreuzerbereich, die Großgrundbesitzer waren reich genug. Natürlich kann das nicht verallgemeinert werden, denn es gab genug Bauern und wahrscheinlich auch ganze Gemeinden, die unter prekären Verhältnissen leben mussten und von den Grundherren unterschiedlich belastet waren. Eine genauere Auswertung der Kataster-Bögen mit den sehr unterschiedlichen Rückständen aus früheren Abgaben und der sehr unterschiedlichen Bereitschaft, auch Kapitalanteile zu bezahlen, könnte hier mehr Einsicht geben.
Erstaunlich ist allerdings der rasche Wechsel der Hietzinger und Unter St. Veiter Hausbesitzer zwischen 1819 und den Jahren der Grundentlastung. Vergleicht man die Häuserprotokolle 1819/20 mit den Adressen aus dem Entlastungskataster 1852, so gibt es praktisch keine Übereinstimmung, dafür ein rasches Wachstum. In Unter St. Veit gab es 1819 34 Häuser, 1852 an die 90.